Hartz IV: Inkrafttreten, Berechnungsbeispiele, Aktuelles

Informationen Hartz IV

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

a. Einkommen
Grundsätzlich sind zunächst als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert – allerdings werden hier viele Leistungen ausgenommen. Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld und Entschädigungen, die wegen eines Schadens geleistet werden.

Des Weiteren gibt es absetzbare Beträge, die zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens führen, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld zu zahlen ist.

Zu den absetzbaren Beträgen gehören:
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
  • Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
  • unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge
  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag

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b.  Vermögen 
Als Vermögen gelten zunächst alle verwertbaren Vermögensgegenständen, aber auch hier werden Teile des Vermögens nicht berücksichtigt oder sind absetzbar.

Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 150 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er maximal jeweils 9.750 Euro.

Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (max. Freibetrag: 16.250 Euro). So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altervorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben unangetastet. 

Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.

Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe, angemessener Hausrat oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden ebenso wenig als Vermögen berücksichtigt, wie ein angemessenes Kraftfahrzeug.

d. Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten
In der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten. Das bedeutet, Eltern und Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Ausnahmen bilden Eltern von minderjährigen Kindern sowie Eltern, deren Kinder unter 25 Jahre alt sind und bisher noch keine Ausbildung absolviert haben.
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SGB II-Fortentwicklungsgesetz

Mittlerweile sind weitere Korrekturen an Hartz IV nötig geworden, da die Ausgaben deutlich über den veranschlagten Kosten lagen. So entstanden allein im Jahr 2005 10 Milliarden Euro Mehrausgaben für Hartz IV als geplant. Insgesamt wurden im Jahr 2005 25 Milliarden Euro für das Arbeitslosengeld II, 12 Milliarden Euro für Unterkunftskosten sowie 2,5 Milliarden Euro für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aufgewendet.


Für das Jahr 2006 stehen 24,4 Milliarden Euro für die Ausgaben für Hartz IV zur Verfügung und die Befürchtung wächst, dass auch in diesem Jahr das Budget nicht ausreicht, um die tatsächlichen Ausgaben zu decken.


Um die Ausgaben zu senken, wurden weitere Korrekturen bei Hartz IV vorgenommen, die im SGB II-Fortentwicklungsgesetz zusammengefasst sind. Das Gesetz ist zum 1. August 2006 in Kraft getreten und wird schrittweise umgesetzt.

Das Gesetz beinhaltet über 50 Änderungen, die besonders der Bekämpfung des Leistungsmissbrauches dienen sollen. Es wird erwartet, dass der Bund dadurch im nächsten Jahr (2007) 1,2 Milliarden Euro und die Gemeinden 300 Millionen Euro einsparen können. Bereits für das laufende Jahr 2006 werden Einsparungen von rund 400 Millionen Euro für den Bund und rund 100 Millionen Euro für die Gemeinden erwartet.

Die im SGB II-Fortentwicklungsgesetz enthaltenen Maßnahmen sollen folgende Ziele erreichen:
  • Verbesserung der Eingliederung
  • Optimierung des Leistungsrechts dienen
  • Verbesserung der Verwaltungspraxis 
  • Vermeidung bzw. Verringerung des Leistungsmissbrauchs 

a. Verbesserung der Eingliederung und Optimierung des Leistungsrechts  
Hilfebedürftigkeit umgehen
Jeder Antragsteller, der erstmals Arbeitslosengeld II beantragt, wird unmittelbar auf seine Arbeitsbereitschaft geprüft und bekommt schnellstmöglich ein passendes Sofortangebot. Durch die sofortige Bemühung der Arbeitsagentur um Vermittlung des Antragstellers soll der Schritt in die Arbeitslosigkeit und damit in die Hilfebedürftigkeit gleich umgangen werden.

Eingliederungsmaßnahmen
Eingliederungsmaßnahmen sollen auch dann noch weiter finanziert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Empfängers nicht mehr gegeben ist. Damit soll die Hilfebedürftigkeit des Empfängers (bzw. der Bedarfsgemeinschaft) nachhaltig beseitigt werden. Die weitere Förderung einer Eingliederungsmaßnahme auch nach Beendigung des ALG II-Bezuges, wird in Form eines Darlehens gewährt. Momentan ist die Weiterfinanzierung einer Eingliederungsmaßnahme nur möglich, wenn der Empfänger bereits zwei Drittel der Maßnahme absolviert hat.

Vermögensfreibeträge
Bei der Ausgestaltung des Schonvermögens werden neue Akzente zugunsten der Alterssicherung gesetzt.

b. Vermeidung von Leistungsmissbrauch
Schärfere Sanktionen (ab Januar 2007)

Bei dreimaligem Ablehnen einer angebotenen Stelle innerhalb eines Jahres droht dem Bezieher von Arbeitslosengeld II die komplette Streichung seiner Leistungen für drei Monate. Dies betrifft nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Zahlungen für Unterkunft und Heizung.

Bedarfsgemeinschaft

Die Beweislast für eheähnliche Gemeinschaften wird umgekehrt. Sprich - leben mehrere Personen zusammen, müssen diese selbst nachweisen, dass sie dies nicht in eheähnlicher Gemeinschaft tun – also nicht füreinander aufkommen und sorgen. Nur dann werden das jeweilige Vermögen und das Einkommen des Anderen nicht angerechnet.

Kontrolle und Vorbeugung
Um den unberechtigten Bezug von Leistungen zu verhindern, werden flächendeckend Außendienste eingerichtet. Deren Aufgabe besteht in der konsequenten Überprüfung von Verdachtsfällen, beispielsweise durch Hausbesuche. So sollen unberechtigte Ansprüche vor Ort schneller erfasst und umgehend beseitigt werden.

Unter 25-jährige
Eine eigene Wohnung, die vom Staat bezahlt wird, dürfen sich Menschen unter 25 Jahren nur noch in Ausnahmefällen nehmen. Im Regelfall müssen die Betroffenen bei den Eltern leben. Zudem erhalten sie nur noch 80 Prozent des Regelsatzes.

Berechnungsbeispiele

Wer bekommt wieviel Unterstützung? Berechnungsbeispiele zu ALG II und Sozialgeld finden Sie hier.

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