Hartz IV Anrechnung von Vermögen und Einkommen

Hartz IV - Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Einkommen
Grundsätzlich sind zunächst als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert – allerdings werden hier viele Leistungen ausgenommen. Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld und Entschädigungen, die wegen eines Schadens geleistet werden.


Des Weiteren gibt es absetzbare Beträge, die zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens führen, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld zu zahlen ist.

Zu den absetzbaren Beträgen gehören:
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
  • Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
  • unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge
  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag



Vermögen 
Als Vermögen gelten zunächst alle verwertbaren Vermögensgegenständen, aber auch hier werden Teile des Vermögens nicht berücksichtigt oder sind absetzbar.

Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 150 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er mindestens 9.750 Euro, maximal 10.050 Euro.

Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altervorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben unangetastet. 

Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.

Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe, angemessener Hausrat oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden ebenso wenig als Vermögen berücksichtigt, wie ein angemessenes Kraftfahrzeug.

Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten
In der Grundsicherung für Arbeitssuchende gibt es grundsätzlich keinen Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten. Das bedeutet, Eltern und Kinder werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Ausnahmen bilden Eltern von minderjährigen Kindern sowie Eltern, deren Kinder unter 25 Jahre alt sind und bisher noch keine Ausbildung absolviert haben.

(Stand: Jan. 2012)

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