Wie man tapfer seine Marke verteidigt – Teil 2
Eine eingetragene Marke zu besitzen ist vergleichbar mit Fußballspielen: Der Inhaber einer Marke ist wie der Spieler, der den Ball besitzt und sich immer wieder gegen plötzlich auftauchende Angreifer verteidigen muss. Welche Möglichkeiten dem Markeninhaber dabei zur Verfügung stehen, erklärt die Markenrechtsanwältin Bettina Krause in dieser Kolumne.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege, seine Marke zu verteidigen: Der Markeninhaber kann bei Verletzung Widerspruch bei den Markenämtern einlegen oder ein gerichtliches Verfahren einleiten. Er ist dabei nicht festgelegt: Beide Wege stehen ihm offen; er kann nur einen oder beide – zeitgleich oder versetzt – beschreiten. Je nach Vorgehensweise führt dies mitunter auch zu unterschiedlichen Entscheidungen.
Will man eine schnelle, aber auch teurere Entscheidung, oder kann man bestimmte Argumente wie die große Bekanntheit einer Marke vortragen, erscheint der Weg zu den ordentlichen Gerichten als der bessere. Hat der Markeninhaber mehr Zeit und will weniger Geld investieren, genügt (zunächst) auch das Widerspruchsverfahren. In aller Regel ist der Weg vor die ordentlichen Gerichte aber auf Grund der besseren und umfassenderen Beweiswürdigung der gewichtigere als das rein registerrechtliche Verfahren.
Wie das Widerspruchsverfahren vor den Markenämtern aussieht, habe ich in der vorhergehenden Kolumne erklärt. Wie aber kann sich ein Markeninhaber gerichtlich gegen eine Verletzung seiner Marke wehren?
Der Gang vors Gericht
Vor Gericht kann sich der Markeninhaber gegen eine Markenanmeldung, eine bereits erfolgte Markeneintragung oder eine Markenbenutzung wehren. Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren vor den Markenämtern ist dieser Weg schneller. Insbesondere dann, wenn ein Eilverfahren zugelassen wird, was meist bei Klage gegen Benutzung einer Marke der Fall ist. Zudem werden bei einem Gerichtsverfahren auch mehr Beweismöglichkeiten zugelassen.
Den Weg über das Gericht ging beispielsweise Jack Wolfskin bei seiner Klage gegen die Zeitung taz, wie schon in der Kolumne über die Markeneintragung berichtet: Als die Tageszeitung ihr Tatzen-Logo auf Rucksäcke anbrachte, klagte Jack Wolfskin gegen die Verwendung. Es war eine Klage gegen Markenbenutzung, denn die "taz" hatte ihre – ältere – Pfote trotz langen Gebrauchs nicht für Rucksäcke schützen lassen. Wie die taz selbst berichtet, entschied das Oberlandesgericht Hamburg zugunsten der Jack Wolfskin "Tatze". Jetzt darf die Tageszeitung ihre Tatze nur für Druckerzeugnisse, nicht aber für Merchandising-Artikel wie Shirts oder Handtücher verwenden.
Während der Anmeldezeit
Der Markenverletzte kann allerdings nur vor Gericht gehen, wenn seine Marke auch eingetragen ist, nicht aber, wenn sich die Marke noch im Anmeldestadium befindet – was oft einige Monate dauert.
In diesem Zeitraum könnte der Markeninhaber nur auf Grundlage des Zeichens seiner Marke Ansprüche geltend machen – etwa aus dem Geschmacksmuster- oder dem Wettbewerbsrecht. Allerdings ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt, in welchem Verhältnis diese Anspruchsgrundlagen zueinander stehen. Hier sein Recht zu beweisen und durchzusetzen, ist oft schwierig.
Möglichkeit: Geschmacksmuster
Dennoch ist denkbar, dass ein Markeninhaber auch aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Rechte ableiten kann. Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das sich auf ästhetische Gestaltungsformen (Design, Farbe, Form) bezieht. Möglich wäre beispielsweise, ein neues Design, das als Geschmacksmuster eingetragen werden könnte, erst einmal nur zu benutzen, und daraus Benutzungsrechte geltend zu machen.
Das Geschmacksmuster-Recht ist allerdings auf drei Jahre begrenzt und schützt nur gegen unmittelbare Nachahmung. Erforderlich ist hier die Veröffentlichung des Geschmacksmusters innerhalb der Europäischen Union.
Möglichkeit: Urheberrechte
Auch Ansprüche aus dem Urheberrecht werden gerne erhoben, wenn es um Markenverletzungen geht. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Nur in seltenen Fällen erfüllt ein Zeichen die besonderen Anforderungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das als eine persönliche geistige Schöpfung definiert ist. Ist dies aber der Fall, dann können unabhängig vom markenrechtlichen Schutz Ansprüche aus dem Urheberrecht treten. Nachteil: Das Recht ist zeitlich befristet. Marken hingegen können auf Antrag immer wieder um zehn Jahre verlängert werden.
Rechtlich gesehen gibt es viele Wege, seine Marke zu verteidigen. Für die Einschätzung, wie die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens im Einzelfall aussehen, sollte der Markeninhaber den Rat eines Anwalts hinzuziehen.
In meiner nächsten Kolumne fasse ich noch einmal die wichtigsten Punkte zusammen, die man bei der Eintragung und Verteidigung einer Marke beachten muss.
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