Interview mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Griebel - "Der Trend geht deutlich in Richtung Unternehmergesellschaft"
30.06.08 13:00

Interview mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Griebel

"Der Trend geht deutlich in Richtung Unternehmergesellschaft"

Dr. Thomas Griebel arbeitet bei der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht. HEUSSEN gehört zu den großen Kanzleien in Deutschland mit Büros in Berlin, Frankfurt, München und Stuttgart und berät sowohl kleine Unternehmen und Existenzgründer als auch börsennotierte Gesellschaften in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich Unternehmensgründungen, Transaktionsgeschäfte und Unternehmensumstrukturierungen und umfasst außerdem die laufende gesellschaftsrechtliche Beratung von Unternehmen.

Dr. Thomas Griebel
Dr. Thomas Griebel

förderland: Die Reform des GmbH-Rechts ist beschlossen – was genau ändert sich denn nun für Gründer?

Dr. Thomas Griebel:
Die GmbH-Reform ("Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG") bewirkt zahlreiche Erleichterungen für Gründer. Zunächst hat der Gründer die Wahlmöglichkeit zwischen der "GmbH" mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro und der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" mit einem Mindeststammkapital von einem Euro. Darüber hinaus wird die GmbH-Gründung schneller und flexibler.

Wesentliche Erleichterungen bringt die GmbH-Reform bei der Bemessung der einzelnen Geschäftsanteile. Während nach alter Rechtslage jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsanteil übernehmen konnte, welcher mindestens 100 Euro betragen und durch 50 teilbar sein musste, können die Gesellschafter nunmehr beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen, die lediglich auf volle Euro lauten müssen. Das ermöglicht auch bei einem niedrigen Stammkapital die exakte Umsetzung der gewünschten prozentualen Beteiligungsstrukturen. Ferner wird die Gründung einer Ein-Personen-GmbH ganz erheblich dadurch erleichtert, dass zwar wie bisher die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt, nunmehr jedoch keine Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) für den nicht eingezahlten Betrag mehr gestellt werden muss.

Die Beschleunigung des Eintragungsverfahrens wird vor allem durch die Reduzierung der Prüfpflichten der Registergerichte erreicht. Anders als bisher dürfen die Handelsregister die Eintragung der GmbH nicht mehr vom Vorliegen irgendwelcher Genehmigungen abhängig machen (z. B. Gaststättenerlaubnis). Bei Sachgründungen soll des Weiteren nur noch eine eingeschränkte Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts erfolgen – wie konsequent die Registergerichte dieser gesetzgeberischen Anordnung in der Praxis Folge leisten werden, bleibt abzuwarten.

Die von der GmbH-Reform ursprünglich vorgesehene Verringerung der Gründungskosten wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erheblich verwässert. Obwohl das GmbH-Reformgesetz nach wie vor Musterunterlagen für GmbH-Standard-Gründungen vorsieht, bedarf es auch bei Verwendung dieser Musterunterlagen nach wie vor eines regulären Beurkundungstermins bei einem Notar. Kostenerleichterungen ergeben sich lediglich bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft unter Verwendung der Musterunterlagen, da in diesem Fall wegen des niedrigeren Stammkapitals geringere Notargebühren anfallen.

Während die inhaltlich knappen Musterunterlagen für die Ein-Personen-GmbH ohne weiteres verwendet werden können, empfiehlt sich die Verwendung der Musterunterlagen für Mehrpersonengründungen meines Erachtens nicht. Bei mehreren Gesellschaftern sollte die Satzung unter anderem Zustimmungsvorbehalte bei Geschäftsanteilsveräußerungen, Vorerwerbs- und Vorkaufsrechte sowie Regelungen über die Zulässigkeit von Hinauskündigungen und über die Abfindung von kündigenden bzw. gekündigten Gesellschaftern enthalten. Eine spätere Aufnahme solcher Regelungen scheitert nach meiner Erfahrung oftmals an der dann bestehenden unterschiedlichen Interessenlage der Gesellschafter. Ein großer Nachteil der Musterunterlagen für Mehrpersonengründungen besteht meines Erachtens auch darin, dass in diesen lediglich die Bestellung von einem einzigen Geschäftsführer vorgesehen ist.

Überall spricht man nun von der kommenden "Mini-GmbH" – trifft denn dieser Name den Kern der Sache?

Griebel: Ja, die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" – so die offizielle, im Geschäftsverkehr zwingend zu verwendende Bezeichnung – ist eine echte GmbH. Durch die unterschiedliche Bezeichnung wird kenntlich gemacht, dass die Gesellschaft ein Mindeststammkapital von weniger als 25.000 Euro hat, sie dafür allerdings als Ausgleich eine anwachsende gesetzliche Rücklage bilden muss. Alle gesetzlichen Vorschriften, die für die GmbH gelten, finden gleichermaßen auf die Unternehmergesellschaft Anwendung. Insbesondere gilt auch für die Unternehmergesellschaft, dass Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft nicht mit ihrem Privatvermögen haften.

Der Gesetzgeber wollte mit der Unternehmergesellschaft eine kostengünstige, unbürokratische und schnelle Rechtsform schaffen. Ist ihm das mit dieser Reform gelungen?

Griebel: Die Unternehmergesellschaft ist keine neue Rechtsform, sondern eine GmbH mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro. Die allgemeinen durch die GmbH-Reform eingeführten Gründungserleichterungen und  Beschleunigungen gelten also für die Unternehmergesellschaft gleichermaßen. Gegenüber der GmbH ist die Unternehmergesellschaft lediglich dadurch etwas besser gestellt, dass bei ihrer Gründung unter Verwendung der Musterunterlagen etwas geringere Notargebühren anfallen. Meine Bedenken gegen die Verwendung der Musterunterlagen für Mehrpersonengründungen gelten ebenso für die Unternehmergesellschaft.

Welche Stärken und Schwächen zeichnen die Unternehmergesellschaft aus?

Griebel: Die Unternehmergesellschaft zeichnet sich gegenüber anderen Rechtsformen grundsätzlich durch dieselben Stärken und Schwächen wie die GmbH aus.

Gegenüber der GmbH unterscheidet sich die Unternehmergesellschaft durch das niedrigere Stammkapital. Dies kann unter Gründungsgesichtspunkten wegen des geringeren Kapitalbedarfs vorteilhaft sein. Branchenabhängig kann das niedrigere Stammkapital natürlich auch zu Nachteilen führen. Ähnlich wie bei der Limited kann es vorkommen, dass an Unternehmergesellschaften nur gegen Vorkasse oder gegen Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschafter (z. B. Bürgschaft) geliefert wird, Kunden keine Anzahlungen leisten wollen oder es auch Probleme bei der Eröffnung eines Geschäftskontos gibt. Da die Unternehmergesellschaft anders als die Limited jedoch allein dem deutschen Recht unterliegt, dürften die Vorbehalte des Geschäftsverkehrs gegen die Unternehmergesellschaft regelmäßig geringer ausfallen.

Ferner unterscheidet sich die Unternehmergesellschaft von der GmbH durch die Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (mehr dazu weiter unten), in die ein Viertel des Jahres-Überschusses einzustellen ist. Anders als bei der GmbH ist also eine vollständige Ausschüttung des Jahresüberschusses nicht möglich. Dieser Nachteil dürfte sich allerdings gerade bei einem kleinen Unternehmen kaum auswirken, da bei einem solchen der Gewinn der Gesellschaft größtenteils als Gehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt wird.

Eine kleine Schwäche der "UG (haftungsbeschränkt)" ist auch deren etwas lang geratene Bezeichnung. Diese Schwäche dürfte die Akzeptanz der Unternehmergesellschaft jedoch nur unwesentlich beeinträchtigen.

Die Unternehmergesellschaft kann mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden, muss aber ein Stammkapital von 25.000 Euro über die Jahre ansparen. Wie genau funktioniert diese Rücklagenbildung?

Griebel: Die Unternehmergesellschaft hat eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresgewinns, welcher nach Abzug eines etwaigen Verlustvortrags aus dem Vorjahr verbleibt, verpflichtend einzustellen ist. Sobald die Unternehmergesellschaft durch diese obligatorische Gewinnthesaurierung – oder auch durch sonstige Kapitalzuführungen – in der Lage ist, ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro zu erhöhen und sie eine solche Kapitalerhöhung durchführt, darf sie als GmbH firmieren und endet die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung. Die Bezeichnung "UG (haftungsbeschränkt)" darf allerdings beibehalten werden, sollten die Gesellschafter dies wünschen.

In den letzten Jahren haben sich Gründer in Deutschland immer öfter für eine ausländische Rechtsform und hier insbesondere für die englische Limited entschieden. In welche Richtung wird wohl nach der GmbH-Reform der Trend bei den Rechtsformen gehen? 

Griebel:
Nach meiner Einschätzung wird der Trend deutlich in Richtung Unternehmergesellschaft gehen, da der Hauptvorteil der Limited, der geringere Kapitalbedarf, nunmehr wegfällt und die Gesellschafter und der Geschäftsverkehr bei Unternehmergesellschaften, welche eine Unterform der GmbH sind, auf einen bewährten und bekannten Rechtsrahmen zurückgreifen können.

Was sind die Vorteile der Unternehmergesellschaft gegenüber der englischen Limited?

Der große Vorteil gegenüber der Limited besteht darin, dass für die Unternehmergesellschaft nur deutsches Recht gilt. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit bei Gesellschaftern und Geschäftspartnern. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass bei rechtlichen Konflikten nicht nur ein deutscher, sondern zusätzlich auch noch ein englischer Rechtsanwalt beauftragt werden muss. Schließlich ist meines Erachtens zu erwarten, dass das Ansehen der GmbH im Geschäftsverkehr auf die Unternehmergesellschaft abfärben wird.

Die Unternehmergesellschaft ist in der Regel mittel- und langfristig kostengünstiger als eine Limited. Zwar sind bei der Unternehmergesellschaft die Kosten der Gründung und die Kosten etwaig erforderlicher Satzungsänderungen etwas höher, dafür entfällt der jährliche Verwaltungsaufwand, der mit der zusätzlichen Einreichung von Jahresabschlüssen beim englischen Handelsregister verbunden ist. Darüber hinaus besteht auch nicht die Gefahr, in die Abhängigkeit einer unseriösen Limited-Agentur zu geraten, wodurch ganz erhebliche Kosten anfallen können.

Die tatsächlich benötigte Zeit zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (oder auch einer GmbH) dürfte nach der durch die GmbH-Reform bewirkten Beschleunigung des Eintragungsverfahrens kaum länger als die tatsächlich benötigte Zeit zur Gründung einer Limited sein. Dabei ist zu beachten, dass die im Internet – insbesondere auf den Homepages von Limited-Agenturen – vielfach behaupteten Eintragungszeiten der GmbH von bis zu einem halben Jahr Ausnahmen sind, die in der Regel in Zusammenhang mit Problemen bei der Erteilung notwendiger Genehmigungen stehen (z. B. Gaststättenerlaubnis). Gerade bei Verwendung von Standardsatzungen werden GmbHs von deutschen Registergerichten schon jetzt regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Einreichung der Unterlagen eingetragen. Berücksichtigt man ferner, dass bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft oder einer GmbH die Zeit für die Suche und Überprüfung der notwendigen Limited-Agentur entfällt, verringert sich der effektive Zeitvorteil der Limited-Gründung weiter.

Braucht man überhaupt noch eine GmbH-Reform, jetzt wo die europäische Kapitalgesellschaft kommen soll?

Griebel:
Die etwaige Einführung einer "EU-GmbH", deren Ausgestaltung noch völlig ungewiss ist, zusätzlich zur bereits eingeführten Europäischen Aktiengesellschaft ("Societas Europaea" bzw. "SE"), welche in der Regel nur für große Unternehmen interessant ist (u. a. Mindestgrundkaptial 120.000 Euro), hat keinen Einfluss auf die Sinnhaftigkeit der GmbH-Reform zum jetzigen Zeitpunkt. Zu berücksichtigen ist, dass die Einführung der Unternehmergesellschaft nur einen Teil der GmbH-Reform darstellt und diese das bisherige GmbH-Recht an zahlreichen weiteren Stellen modernisiert und meines Erachtens erheblich verbessert. Zu erwähnen ist dabei z. B. die Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes der GmbH ins Ausland, die Aufwertung der Bedeutung der bei den Handelsregistern einzureichenden Gesellschafterlisten, die Absicherung des Cash-Poolings, die Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts und die Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Gläubigern führungsloser GmbHs.

Hinweisen möchte ich auf die bislang wenig wahrgenommene Möglichkeit, die GmbH mit genehmigtem Kapital auszustatten. Diese Möglichkeit, die bislang nur der AG eröffnet war, könnte meines Erachtens insbesondere für Existenzgründer, die Business Angels oder Venture-Capital-Geber beteiligen möchten, interessant sein. Bereits bei der Gründung der GmbH kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die GmbH-Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre ermächtigt wird, das Stammkapital einmal oder mehrmals durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Diese Ermächtigung ist auf die Hälfte des bestehenden Stammkapitals begrenzt. Machen die Gesellschafter von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch, können innerhalb von fünf Jahren durch einfachen Geschäftsführungsbeschluss schnell und flexibel Kapitalerhöhungen durchgeführt werden, ohne dass es weiterer notariell zu beurkundender Satzungsänderungen bedarf. Die Ausübung des genehmigten Kapitals ist lediglich zum Handelsregister anzumelden.

Wie lange müssen Gründer denn noch warten, wenn Sie eine Unternehmergesellschaft gründen möchten?

Griebel:
Die nunmehr vom Deutschen Bundestag endgültig beschlossene GmbH-Reform wird nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten voraussichtlich im Oktober 2008 in Kraft treten.

Zu welcher Rechtsform würden Sie Gründern raten – lohnt es sich, auf die Unternehmergesellschaft zu warten?

Griebel: Die Frage, auf welche Rechtsform ein Gründer im Einzelfall zurückgreifen sollte, kann nicht pauschal beantwortet werden. Zwar wird der durchschnittliche Gründer regelmäßig mit der Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) richtig liegen, allerdings kann es aus steuerlichen Gründen oftmals auch sinnvoll sein, auf eine steuertransparente Gesellschaft wie etwa eine GmbH & Co. KG zurückzugreifen, welche nunmehr auch als UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG möglich ist.

Spitzt man die Frage darauf zu, ob man jetzt eine Limited oder in ca. drei Monaten eine UG (haftungsbeschränkt) gründen sollte, würde ich in jedem Fall empfehlen, auf die Unternehmergesellschaft zu warten.

Vielen Dank für das Gespräch.

© 2009 förderland
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Kommentare zu "Der Trend geht deutlich in Richtung Unt ...

Stammkapital richtig verstanden?

Ich verstehe das richtig: Sobald die 25.000 € erreicht wurden, kann sich die UG automatisch und ohne Kosten in eine GmbH umfirmieren, d.h. etwa durch eine Änderung des Briefkopfes?

Diese Nachricht wurde von Martin am 02.07.08 (09:25:56) kommentiert.

Antw.: Umwandlung UG (haftungsbeschränkt) in GmbH

Nein, eine Änderung des Briefkopfes ist nicht ausreichend. Erforderlich für die Umwandlung ist eine notariell zu beurkundende Satzungsänderung, durch die das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht wird.

Diese Nachricht wurde von Dr. Thomas Griebel am 02.07.08 (11:18:30) kommentiert.

Erhöhung des Stammkapitals

Vielen Dank für diese Einschätzung. Zwar warte ich jetzt etwas länger, freue mich dafür aber schon auf die Firmierung als UG (auch wenn die Rechtsform noch so unbekannt klingt wie sie ist).
Sie haben die Möglichkeit erwähnt, nach der Firmierung, eine Erhöhung des Stammkapitals durch VCs und BA durchzuführen. Heißt das für den Fall einer 1 Euro Gründung, dass ich höchstens eines Erhöhung um 50 Cent vornehmen kann?

Diese Nachricht wurde von Valentin Espagné am 20.09.08 (04:22:32) kommentiert.

Dipl.-Betriebswirt

sehr spitzfindige frage.

nein.

1 euro gilt ja noch als rücklage, erst nach erreichen 25 000 euro ist es stammkapital.

vc und oder ba können sich also entlang des genehmigten/eingezahlten stammkapitals beteiligen

Diese Nachricht wurde von Michael Schahl am 07.10.08 (18:01:35) kommentiert.

Finanzbuchhaltung

Falls ich eine Mini GmbH mit einer Stammeinlage von 100 € gründe, haftet die Gesellschaft nur in Höhe von 100 €.
Also haftet der Gesellschafter bei einer Verschuldung der GmbH mit seinem persönlichen Vermögen ?

Diese Nachricht wurde von Klaus Hartke am 23.10.08 (09:00:02) kommentiert.

Finanzbuchhaltung Mini-GmbH

Ich denke das ist eher eine Frage für unser Forum - dort erhälst du bestimmt schneller eine Antwort. Einfach bitte nochmals unter http://www.foerderland.de/forum/mini-gmbh-gruenden-und-fuehren-unternehmergesellsc-f53/ posten.

Diese Nachricht wurde von foerderland-Redaktion am 23.10.08 (09:45:52) kommentiert.
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