Warnung vor Abmahnklausel
In einem Bericht von e-Recht24.de wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Wettbewerbszentrale kürzlich damit angefangen hat, Klauseln, die mit dem Wortlaut "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" beginnen, abzumahnen. Dabei zeigen sich eine ganze Reihe von Fallstricken für die Benutzer solcher Formulierungen.
Geschätzte 50.000 Websites in Deutschland benutzen eine Formulierung in ihren Disclaimern, die mehr Probleme aufwirft, als sie tatsächlich löst. Der fragliche Passus "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt ..." wird von der Wettbewerbszentrale zum einen als wettbewerbswidrig angesehen, da er Abmahnungen unterbinden soll, obwohl diese, als eine Form der außergerichtlichen Einigung, als legitimes Rechtsmittel angesehen werden.
Weitere Problematiken wirft die fragliche Formulierung, laut einem Bericht auf michalsattler.de, auf: Gerichte, die über die Legitimität von Inhalten entscheiden, könnten auf die Idee kommen, dass der Betreiber der beklagten Seiten versucht hat, durch die Formulierung seiner Sorgfaltspflicht zu entgehen. Des weiteren verstößt das Kopieren und Übernehmen der Klausel gegen das Urheberrecht, welches deren Verfasser durchaus geltend machen könnte.
Ganz von den negativen Folgen einer solchen Erklärung abgesehen, bietet diese keinerlei Schutz vor Abmahnungen, bzw. deren Gebühren. Es wird allgemeinhin geraten, dies Formulierung aus den AGB/dem Disclaimer zu entfernen. Hier die besagte Klausel in voller Gänze:
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Wird dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ein Rechtsbeistand eingeschaltet, werden wir die ausgelöste Kosten vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen."
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