Online-Händler müssen neue Widerrufsbelehrung beachten
Am 1. April ist die "Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung" in Kraft getreten. Was abgehoben klingt, hat für Online-Händler handfeste Konsequenzen. Sie müssen ihre Widerrufsbelehrungen anpassen, wenn sie Rechtssicherheit haben wollen.
Noch bis zum 1. Oktober gilt eine Übergangsfrist. Bis dahin müssen alle Widerrufsbelehrungen den neuen Standards genügen. Andernfalls drohen Abmahnungen. Darüber hinaus wird das zweiwöchentliche Rückgaberecht des Kunden so lange verlängert, bis die Widerrufsbelehrungen korrekt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stehen.
Das Bundesjustizministerium hat eine amtliche Musterbelehrung ins Netz gestellt, die den neuen Richtlinien entsprechen soll. Sie können sich das Muster hier herunterladen. Ob Sie damit allerdings juristisch auf der sicheren Seite sind, steht noch nicht fest. So ist es bei den alten Mustern vorgekommen, dass Mitbewerber ihre Konkurrenten verklagt haben, weil sie Fehler in der Musterbelehrung festgestellt hatten. Es ist dennoch unbedingt empfehlenswert, dieses Dokument zu verwenden. Denn damit kann man sich immer auf die Aussage des Justizministeriums berufen, dass man mit dieser Belehrung den Ansprüchen genüge.
förderland meint: Bei der Widerrufsbelehrung lässt man die Online-Händler im rechtlich luftleeren Raum allein. Es kann doch nicht sein, dass man selbst auf ein amtliches Muster nicht bauen kann. Hier sollte Rechtssicherheit hergestellt werden - und zwar möglichst schnell.
Weitere Informationen zur neuen Widerrufsbelehrung finden Sie hier.
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