GmbH Gründung

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Recht der GmbH ist in einem eigenen Gesetz, dem GmbHG geregelt. Das Gründungsvermögen einer GmbH (Stammkapital) wird von den Gesellschaftern der GmbH in Form einer Stammeinlage zur Verfügung gestellt.

Die GmbH ist eine juristische Person, wird also im Rechtsverkehr als eigenständig angesehen. Ihr rechtlicher Bestand ist losgelöst vom Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist (Ein-Mann-GmbH).

Die GmbH ist als Körperschaft mit selbstständigen Organen ausgestattet, die für sie handeln. Dem oder den Geschäftsführer(n), der Gesellschafterversammlung und im Einzelfall eines Aufsichtsrats oder Beirats.

Eine GmbH kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB als sogenannter Formkaufmann gilt und daher immer gewerbesteuerpflichtig ist. Für vermögensverwaltende oder freiberufliche Tätigkeiten empfiehlt sie sich daher nur in Ausnahmefällen.

Für eine handwerkliche Tätigkeit ist es erforderlich, dass die GmbH gemäß § 7 Abs. 4 Handwerksordnung in die Handwerksrolle als juristische Person eingetragen wird. Dies ist möglich, wenn der Geschäftsführer oder Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen. Das bedeutet, dass die Gesellschafter selbst nicht unbedingt über einen Meistertitel verfügen müssen.
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Gründung einer GmbH

Die GmbH kann von einer oder mehreren Personen errichtet werden. Der notariell zu beurkundende Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Punkte enthalten, ist darüber hinaus aber weitgehend frei bestimmbar. Da der Vertrag nur mit einem gewissen Aufwand geändert werden kann, ist es ratsam, den Inhalt vorab genau zu überdenken und frühzeitig den Rat eines Fachmanns einzuholen. 

Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen, die durchaus unterschiedlich hoch sein können. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese beträgt mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro. Anders als bei der Aktiengesellschaft ist eine Gründungsprüfung nicht vorgeschrieben.

Die GmbH entsteht als eigenständige juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Vor der Eintragung haben die Gründer verschiedene Handlungen vorzunehmen, wie den Abschluss des vorzulegenden Gesellschaftsvertrags, die Einzahlung des Stammkapitals und die Bestellung eines Geschäftsführers.

Bis zur tatsächlichen Eintragung durchläuft die GmbH mehrere Stadien:

Vorgründungsgesellschaft:
Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um eine GmbH zu gründen. Dies wird wie eine GbR behandelt.

Vorgesellschaft:
Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch die notarielle Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Vor-GmbH. Im Innenverhältnis obliegen den Gesellschaftern die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag. Gegenüber Dritten besitzt die Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit. In dieser Phase haftet nach neuerer Rechtsprechung bereits die Vorgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mehr aber die Gesellschafter selbst.
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Kommt es aufgrund der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in dieser Phase zu einer Reduzierung des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital, müssen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag anteilig ausgleichen, da das Stammkapital am Eintragungstag in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. In diesem Fall haften die Gesellschafter also über den ihnen zugeordneten Anteil am Stammkapital hinaus – und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft später gar nicht eingetragen werden sollte. Im Ergebnis haften die Gesellschafter also in der Gründungsphase unbeschränkt für die Tätigkeiten der Gesellschaft. Darüber hinaus haftet auch der Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG bis zur Eintragung der Gesellschaft voll.

Nach erfolgter Eintragung ist die GmbH entstanden und haftet ausschließlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


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