Die offene Handelsgesellschaft (oHG)
Die offene Handelsgesellschaft ist der GbR sehr ähnlich. Der Unterschied liegt im Wesentlichen darin, dass sie ein Handelsgewerbe ausübt und im Handelsregister eingetragen wird. Sie ist eine handelsrechtliche Personengesellschaft deren gesetzliche Basis das Handelsgesetzbuch (HGB §§ 105ff.) ist.Gründung
Für die Gründung einer oHG reicht ein formloser Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern aus. Diese können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, kann jedoch im Vertrag individuell festgelegt werden. Wie auch bei der GbR einigen sich die Gesellschafter auf einen Zweck der Gesellschaft und erklären, dass sie sich zu dessen Verfolgung verpflichten. Durch den Gesellschaftsvertrag ist die oHG gegründet, besteht jedoch zunächst nur im Innenverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt wird das Gesellschaftsrecht auf sie angewandt. Im Außenverhältnis jedoch, also gegenüber Dritten, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Handelsrecht
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Geschäftsführung
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Bei der oHG ist, anders als bei der GbR, die Einzelgeschäftsführungsbefugnis, die den Gesellschaftern somit zusteht, gesetzlich ausdrücklich erwähnt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs (§ 116 Abs. 1 HGB). Den anderen Gesellschaftern steht jedoch ein Widerspruchsrecht zu. Zur Vornahme von außergewöhnlichen Geschäften ist der Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch die Befugnisse einzelner oder mehrerer Gesellschafter beschränkt werden. Wichtig ist, dass nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Auch wenn ein Prokurist bestellt wird, muss dieser zusammen mit mindestens einem Gesellschafter handeln. In diesem Fall bleibt die notwendige Zustimmung aller Gesellschafter für Grundlagengeschäfte jedoch bestehen. Wenn ein Gesellschafter im Außenverhältnis wirksam mehr vereinbart, als er im Innenverhältnis gedurft hätte, muss die Gesellschaft an der Vereinbarung festhalten. Der Gesellschafter ist dann jedoch im Innenverhältnis der Gesellschaft gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.Haftung
In der oHG haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch und persönlich, also mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ein Gläubiger ist dazu berechtigt seine Leistungen von jedem einzelnen Gesellschafter ganz oder zum Teil zurück zu verlangen. Sollten neue Gesellschafter hinzukommen haften sie ebenfalls für alle Verpflichtungen, auch für die, die zu dem Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehen. Wenn Gesellschafter ausscheiden, haften sie noch 5 Jahre für die Verpflichtungen, die bis zum Zeitpunkt des Austritts entstanden sind. Eine Beschränkung kann auch im Vertrag gegenüber Dritten nicht festgelegt werden. Möglich ist ein Schadensausgleich im Innenverhältnis, welcher vorher vereinbart werden muss.Buchführung
Die OHG ist als kaufmännisch eingerichteter Betrieb zur kaufmännischen Buchführung (Bilanzierung, Gewinn- und Verlustrechnung) verpflichtet. Hier sind neben den abgabenrechtlichen Bestimmungen auch die des HGB zu beachten. Dies umfasst die Pflicht, sämtliche Geschäfte des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens ergeben. Die diesen Geschäften zuzuordnende Korrespondenz sowie sämtliche Zahlungsbelege (Eingang und Ausgang) sind aufzubewahren. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der gleichfalls zu den aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen gehört.Vor- und Nachteile
Vorteile:flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrages
einfache Vermögensverwaltung
individuelle und flexible Führung des Unternehmens
verlangt Vertrauen zwischen den Gesellschaftern, insbesondere wenn einzelne Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind
volle Haftung aller Gesellschafter, auch wenn diese die Verbindlichkeit nicht eingegangen sind
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