Offene Handelsgesellschaft - oHG

Die offene Handelsgesellschaft (oHG)

Das Recht der oHG ist in den §§ 105ff. HGB geregelt. Sie ist eine Gesellschaft mit der unter gemeinschaftlicher Firma ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betrieben wird. Bei der oHG haften grundsätzlich alle Gesellschafter in voller Höhe auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Soll ein Handwerk betrieben werden, ist zu beachten, dass eine Personengesellschaft nur dann in die Handwerksrolle eingetragen wird, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der zugleich persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Gründung

Für die Gründung einer oHG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die einen ebenfalls grundsätzlich formfreien Gesellschaftsvertrag abschließen müssen. Hier gilt das zur GbR Gesagte entsprechend. Für die Ausgestaltung des Vertrags besteht weitest gehender Gestaltungsspielraum, solange der Charakter der oHG gewahrt bleibt. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und HGB greifen nur dort, wo eine individuelle Vereinbarung fehlt.

Während der Entstehungsphase ist bei der oHG zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis, also zwischen den Gesellschaftern, wird Gesellschaftsrecht angewandt, sobald der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten jedoch, existiert die oHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister.

Da bei der oHG die Gesellschafter uneingeschränkt persönlich haften, ist auch hier kein Mindestkapital für die Gründung erforderlich. Einlagen durch die Gesellschafter können in Geld, Sachwerten oder in Dienstleistungen erbracht werden.
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Geschäftsführung

Bei der oHG ist anders als bei der GbR die Einzelgeschäftsführungsbefugnis gesetzlich ausdrücklich erwähnt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs (§ 116 Abs. 1 HGB). Den anderen Gesellschaftern steht jedoch ein Widerspruchsrecht zu. Zur Vornahme von außergewöhnlichen Geschäften ist der Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (beispielsweise bei der Aufnahme eines hohen Kredits). Ein solcher Beschluss ist nach dem Gesetz formfrei, doch das kann im Gesellschaftsvertrag geändert werden.

Gegenüber Dritten handeln die Gesellschafter im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Grundsätzlich ist auch hier jeder von ihnen allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Grundsätzlich mögliche Abweichungen sind gegenüber Dritten nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind (§ 125 HGB). Der Umfang der Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft und ist im Gegensatz zur Geschäftsführung nicht auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr beschränkt.

Wenn nun ein Gesellschafter im Außenverhältnis wirksam mehr vereinbart, als er im Innenverhältnis gedurft hätte, muss die Gesellschaft sich an der Vereinbarung festhalten lassen. Der "übereifrige" Gesellschafter ist dann jedoch im Innenverhältnis (Gesellschaft/Gesellschafter) gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

Rechnungslegung

Die OHG ist als kaufmännisch eingerichteter Betrieb zur kaufmännischen Buchführung (Bilanzierung, Gewinn- und Verlustrechnung) verpflichtet. Hier sind neben den abgabenrechtlichen Bestimmungen auch die des HGB zu beachten. Dies umfasst die Pflicht, sämtliche Geschäfte des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens an sich ergeben. Die diesen Geschäften zuzuordnende Korrespondenz sowie sämtliche Zahlungsbelege (Eingang und Ausgang) sind aufzubewahren. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der gleichfalls zu den aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen gehört


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