Minijob
Allgemeines zum Thema Minijob
Es gibt mehrere Minijob-Formen. Eine Beschäftigung kann aufgrund der- Dauer
- Entlohnung
Zudem kann man zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs, die in Privathaushalten ausgeübt werden, unterscheiden.
Minijobber sind nicht kranken-, pflege- und rentenversichert.
Geringfügig entlohnte Minijobs (400 Euro-Job)
a. AllgemeinesRegelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
Die Basis für die Beurteilung, ob tatsächlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist das sog. regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt. Dieses wird aus dem monatlichen Einkommen und einmaligen Einnahmen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld berechnet. Die einmaligen Leistungen werden anteilig zum monatlichen Arbeitsentgelt addiert. Beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt dann max. 400 Euro, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Gleiches gilt auch bei monatlich schwankenden Arbeitsentgelten. Auch hier wird das (durchschnittliche) regelmäßige monatliche Einkommen gebildet.
Dies gilt jedoch nicht, wenn - anders als beim regelmäßig wiederkehrenden Weihnachts- und Urlaubsgeld - die Grenze von 400 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Etwa, wenn ein Minijobber ausnahmsweise für einen erkrankten Kollegen einspringt.
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Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht vorgegeben. Die wöchentliche Begrenzung auf 15 Stunden/Woche wurde gestrichen.
Sozialabgaben und Steuern
Bei 400-Euro-Jobs fallen für die Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an, sie erhalten brutto für netto.
Dies gilt nicht für Arbeitgeber. Sie müssen für die 400-Euro-Jobs seit Juli 2006 Sozialabgaben und Steuern in Höhe von rund 30 Prozent abführen (davor lagen die Abgaben bei 25 Prozent). Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:
- 15 Prozent für die Rentenversicherung
- 13 Prozent für die Krankenversicherung
- 2 Prozent Pauschalsteuer
- 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungsgesetz.
In der Pauschalsteuer von 2 Prozent sind Abgaben für die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten, auch dann, wenn der Beschäftigte gar keiner Religionsgemeinschaft angehört. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen, wenn der Beschäftigte privat oder gar nicht krankenversichert ist.
Für die Abwicklung der Beitragszahlungen ist die Bundesknappschaft/ Minijob-Zentrale zuständig. Dort meldet der Arbeitgeber seine Minijobber an, dort entrichtet er auch seine Abgaben.
b. Mehrere 400-Euro-Jobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere 400 Euro-Jobs hat, werden die monatlichen Arbeitsentgelte dieser Jobs addiert. Liegt das monatliche Gesamteinkommen aus diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen über 400 Euro, handelt es sich bei diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
Die Minijob-Zentrale stellt die Versicherungspflicht fest und teilt dem Arbeitgeber dies mit. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall - anders als bei der vorhergehenden Regelung - keine Gefahr, dass er nachträglich Abgaben leisten muss, weil er nichts von den anderen Beschäftigungen des Arbeitnehmers wusste.
c. Mehrere 400-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
Wer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann neben dieser einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Job ausüben.
Jeder weitere zusätzliche 400-Euro-Job wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist damit in der Regel versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss dann Abgaben für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen.
Lediglich für die Arbeitslosenversicherung sind keine Abgaben zu entrichten.
Werden mehrere 400-Euro-Jobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist der Job sozialversicherungsfrei, der als erstes aufgenommen wurde.
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Kurzfristige Minijobs
a. AllgemeinesBei kurzfristigen Minijobs werden keine Pauschalabgaben fällig, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt höchstens 50 Arbeitstage befristet ist. Dabei wird die Bemessung nach zwei Monaten nur dann herangezogen, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Tage pro Woche arbeitet. Ansonsten wird die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, anhand der 50 Tage-Regelung durchgeführt.
b. Einkommen
Die Höhe der Entlohnung ist bei kurzfristigen Minijobs nicht relevant.
Liegen die Einkünfte jedoch über 400 Euro im Monat, wird die "Berufsmäßigkeit" der Tätigkeit geprüft, d.h. die Minijob-Zentrale prüft, inwieweit die kurzfristige Beschäftigung ein Einkommensniveau hervorbringt, das dem anderer Berufe entspricht.
c. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Hatte ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, so wird der Gesamtzeitraum der Beschäftigung ermittelt. Hier werden zur Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, die zwei Monate durch 60 Kalendertage ersetzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse über volle Kalendermonate ausgeübt wurden.
Sind bei der Berechung sowohl Zeiten mit 5-Tage-Wochen als auch Zeiten mit weniger als fünf Tagen pro Woche dabei, wird die Bemessung anhand der 50-Tage-Regelung durchgeführt.
Wenn ein Arbeitnehmer unvorhergesehen den gesetzten Zeitraum überschreitet, ist er ab dem Tag versicherungspflichtig, an dem die Überschreitung eintritt. Weiß er bereits vorher, dass er den gesetzten Zeitraum überschreiten wird, setzt die Versicherungspflicht bereits ab diesem Zeitpunkt ein.
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Minijobs im Privathaushalt
In privaten Haushalten sind sowohl 400-Euro-Jobs als auch kurzfristige Beschäftigungen möglich. Vergünstigungen werden allerdings nur unbefristeten geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euro-Jobs) eingeräumt. Um Minijobs im Privathaushalt handelt es sich dann, wenn die ausgeführten Tätigkeiten normalerweise von Familienmitgliedern übernommen werden. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Putzen oder Gartenarbeiten.Als Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten können nur natürliche Personen auftreten.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400-Euor-Jobs) in Privathaushalten, zahlt der Arbeitgeber niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung als bei gewerblichen Beschäftigungen.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung wird der Minijob-Zentrale zudem in einem zu diesem Zweck vereinfachten Verfahren gemeldet, dem sog. Haushaltsscheckverfahren. Zudem übernimmt diese einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten.
Die Abgaben belaufen sich auf insgesamt 13,7 Prozent und setzen sich folgendermaßen zusammen:
- 5 Prozent Krankenversicherungspauschale
- 5 Prozent Rentenversicherungspauschale
- gegebenenfalls 2 Prozent Pauschsteuer
- 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Jeder geringfügig entlohnte Beschäftigte hat die Möglichkeit, den Beitrag seines Arbeitgebers zur Rentenversicherung aufzustocken und sich damit den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Dazu gehören bspw. Rehabilitationsmaßnahmen oder einen früheren Rentenbeginn. Für kurzfristig Beschäftigte besteht diese Möglichkeit nicht.Um die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken, gleicht der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den Abgaben des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und dem vollen Rentenversicherungssatz von 19,9 Prozent aus.
Dazu gleicht der Beschäftigte die Differenz von derzeit 4,9 Prozent zwischen dem 15 prozentigen Pauschalbetrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,9 Prozent) aus.
Um die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dieser zieht ihm dann diesen zusätzlichen Anteil vom Verdienst ab und leitet ihn an die Minijob-Zentrale weiter.
Der Verzicht kann für die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses nicht widerrufen werden. Endet das Beschäftigungsverhältnis und wird ein neues aufgenommen, so muss die Erklärung erneut abgeben werden.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs, kann er nur für alle einheitlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten und nicht nur für einen einzelnen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Minijobber haben im Krankheitsfall bis zu 42 Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen.Gleitzone bei Einkünften von 400 Euro bis 800 Euro (Mini-/ Midi-Job)
Wird die Grenze von 400 Euro überschritten, muss der Arbeitnehmer nicht gleich die vollen Sozialabgaben zahlen.Vielmehr gibt es für Arbeitsverhältnisse mit Verdiensten zwischen 400 und 800 Euro (so genannte Niedriglohnjobs) eine Gleitzone: die Sozialbeiträge steigen für den Arbeitnehmer abgestuft an, beginnend mit 4 Prozent bis hin zu 21 Prozent bei 800 Euro.
Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer diesen Niedriglohnjob mit einem Verdienst zwischen 400 und 800 Euro zusätzlich zu einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt. Dann müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
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