Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld

Allgemeines - Wer hat Anspruch auf ALG II?

Seit dem 1. Januar 2005 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Zuge der Arbeitsmarktreformen anstelle von Arbeitslosen- und Sozialhilfe das Arbeitslosengeld II. 

Arbeitslosengeld II erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten das so genannte Sozialgeld.

Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Grundsätzlich gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft alle Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Diese erhalten Arbeitslosengeld II, wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren  Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wenn aber zum Beispiel das Arbeitseinkommen des Partners den gesetzlich vorgegebenen Bedarf deckt, dann erhält der erwerbslose Antragssteller kein Arbeitslosengeld II.

Dabei zählen zu einer Bedarfsgemeinschaft:
  • erwerbsfähige Hilfebedürftige
  • im Haushalt lebende Eltern
  • Alleinerziehende von Minderjährigen
  • (Lebens-)Partner
  • minderjährige eigene Kinder oder Kinder des Partners

Minderjährige Kinder zählen nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr eigenes Einkommen oder Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreicht.

Sobald Personen länger als ein Jahr zusammenleben, beide über das Vermögen des anderen verfügen können oder Kinder im Haushalt versorgt werden, wird angenommen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Zur Widerlegung dieser Vermutung - die Beweislast hierfür liegt ab sofort beim Antragsteller - reicht die bloße Behauptung des Gegenteils nicht aus. Zudem sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften bei der Berechnung des Anspruches auf ALG-II künftig eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt.

Lebt ein ALG II-Empfänger in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und/ oder Verschwägerten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosengeld II-Antragssteller unterstützen.

Kinder, die über 25 Jahre alt sind und noch im Haushalt der Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Hartz IV
Das aktuelle Gesetz mit den neuen Regelungen. Mit verständlichen Erklärungen zum Ausfüllen des Antrages. mehr

Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen

Das Arbeitslosengeld II kann bei der Agentur für Arbeit oder bei der kommunalen ARGE (Arbeitsgemeinschaft von kommunalem Träger und Agentur für Arbeit) beantragt werden. Antragsformulare sind dort oder auf den Internetseiten der Arbeitsagentur erhältlich.

Die Formulare enthalten
  • Antrag auf Arbeitslosengeld II
  • Zusatzblätter für Unterkunfts- und Heizkosten, Vermögensfeststellung sowie der Einkommenserklärung
  • Zusatzblatt zur Eintragung weiterer Angehöriger

Abgefragt werden Daten über:
  • die persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers
  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
  • die Wohnsituation
  • die Vermögensverhältnisse des Antragstellers
  • unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft

Pro Bedarfsgemeinschaft genügt ein Antrag. Gegen den Arbeitslosengeld II-Bescheid kann nach Erhalt innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei Ablehnung hat der Betroffene die Möglichkeit, vor das Sozialgericht zu ziehen. 

Eingliederungsvereinbarung
Jeder Empfänger von Arbeitslosengeld II hat einen persönlichen Ansprechpartner, den so genannten Fallmanager.

Mit diesem wird in einem persönlichen Gespräch erforscht, was einer Arbeitsaufnahme im Wege steht. Im Anschluss daran wird eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung erstellt. In dieser werden alle Anforderungen an die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen und die Eingliederungsleistungen der Träger der Grundsicherung (z.B. die Finanzierung eines Führerscheins, Trainingsmaßnahmen, Arbeitskleidung) aufgenommen.
 

Wer erbringt die Leistungen?

Die neue Leistung Arbeitslosengeld II wird aus einer Hand erbracht. Das SGB II sieht vor, dass dazu in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger - kreisfreie Städte und Landkreise- in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zusammenarbeiten.

Dabei sind die kommunalen Träger zuständig für:
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • Kinderbetreuungseinrichtungen
  • Schuldner- und Suchtberatung
  • psychosoziale Betreuung
  • Übernahme einmaliger Bedarfe (Erstausstattung für Kleidung, Wohnung oder Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten)

Die Arbeitsagenturen sind zuständig für alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dies sind insbesondere:
  • alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (z.B. Beratung, Vermittlung, Beschäftigungsförderung, berufliche Weiterbildung)
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und besonderer einmaliger Bedarfe
  • befristeter Zuschlag nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I

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Welche Leistungen werden erbracht?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes ist an das frühere Einkommen gekoppelt.

Seit dem 1. Juli 2009 bekommen Arbeitslosengeld II-Empfänger bundesweit einen einheitlichen Regelsatz von 359 Euro.

Zu diesen Regelleistungen (RL) werden unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Schwangerschaft oder Behinderung) Zusatzleistungen, sog. Leistungen für Mehrbedarfe, erbracht. 

Hinzu kommen Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe:
  • Erstausstattung für Bekleidung
  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Des Weiteren werden die Unterkunftskosten und die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, sofern diese angemessen sind.  Wenn der Verlust der Wohnung die Aufnahme einer Beschäftigung verhindern würde, können die Mietschulden zudem als Darlehen übernommen werden. 

Schwangere Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II erhalten ab der zwölften Schwangerschaftswoche 17% mehr Arbeitslosengeld. Zusätzliche 36% des Regelsatzes bekommen Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit mehreren minderjährigen Kindern. Bei vier oder mehr Kindern erhalten Alleinerziehende zwölf Prozent pro Kind dazu, allerdings maximal 60% des Regelsatzes.

Die Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bekommen kein zusätzliches Geld für Kleidung und Möbel. Dafür ist in der Regelleistung eine Pauschale von 48 Euro enthalten, das Weihnachtsgeld entfällt.

Soziale Sicherung
Für Arbeitslosengeld II-Empfänger werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Für Empfänger von Sozialgeld wird in der Regel der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz durch die Familienmitversicherung abgedeckt.

Befristeter Zuschlag
Der Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II wird durch einen auf zwei Jahre begrenzten Zuschlag abgefedert. Er beträgt im ersten Jahr: 
  • für Alleinstehende höchstens 160 Euro
  • für nicht getrennt lebende (Ehe-)Partner insgesamt höchstens 320 Euro
  • für minderjährige Kinder, die mit dem Zuschlagsberechtigten zusammen leben, höchstens 60 Euro pro Kind

Der Zuschlag wird im zweiten Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres.

Kinderzuschlag
Eltern, deren Arbeitseinkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber für den ihrer Kinder reicht, erhalten einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag beträgt max. 140 Euro pro Kind und wird ab dem 1. Juli 2009 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Familien können zwischen dem Kinderzuschlag und dem ALG II zuzüglich befristetem Zuschlag wählen, der nach vorherigem Bezug von ALG II bewilligt wird. So soll verhindert werden, dass Familien schlechter gestellt werden. 

Einstiegsgeld
Des Weiteren gibt es seit dem 1. Januar 2005 auch die Möglichkeit eines Lohnzuschusses (Einstiegsgeld). Dieser kann ausgezahlt werden, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige eine Arbeit aufnehmen und deren Bezahlung nicht zur Deckung des Lebensunterhalts reicht.
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Was vom ALG II-Empfänger erwartet wird

Im Gegenzug zur staatlichen Unterstützung wird von den Empfängern von Arbeitslosengeld II gefordert, Eigeninitiative zu zeigen. Ihr Ziel muss es sein, schnellst möglich ihren Lebensunterhalt wieder ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können. 

Zumutbarkeit der Arbeit
Der Empfänger muss jedes ihm angebotene, zumutbare Arbeitsangebot annehmen. Eine Bezahlung unter Tariflohn oder unter dem ortsüblichen Niveau reicht nicht als Grund aus, ein Arbeitsangebot abzulehnen. Als zumutbar gelten auch die Angebote von Personal-Service-Agenturen.

Folgende Gründe reichen zur Ablehnung einer Arbeit nicht aus:
  • die Arbeit entspricht nicht dem früheren Beruf/der Ausbildung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen
  • der neue Arbeitsplatz ist weiter entfernt als der frühere
  • die Bedingungen sind ungünstiger als bei der letzten Tätigkeit

Von der Zumutbarkeitsregelung ausgenommen sind sittenwidrige Arbeitsangebote oder -bedingungen. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Lohn mindestens 30 Prozent unter Tarif oder der ortsüblichen Entlohnung liegt.

Als nicht zumutbar gilt eine Beschäftigung zudem, wenn:
  • der erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu geistig, seelisch und körperlich nicht in der Lage ist
  • wenn die Arbeit die Erziehung eines Kindes oder des Kindes des Partners gefährden würde
  • die Arbeit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • die Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann
  • der Ausübung der Arbeit ein anderer wichtiger Grund im Wege steht

Die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen.

Empfehlung von Umzug
Kann der Empfänger von Arbeitslosengeld II in der Region in der er ansässig ist, keine Arbeit finden, so hat die Arbeitsagentur die Möglichkeit - unter Berücksichtigung der familiären Situation des Empfängers – ihm einen Umzug zu empfehlen.

Es zählen nicht nur Vollzeitstellen
Wenn der Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine Vollzeitstelle findet, so hat er auch die Möglichkeit durch Mini-, Midi- und Teilzeitjobs wenigstens einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und somit seine Abhängigkeit vom staatlichen Unterstützungssystem zu verringern. Wer hinzuverdient, hat aufgrund von Freibeträgen die Möglichkeit, ein höheres Gesamteinkommen zu erzielen.

Erreichbarkeit/Urlaub
An Werktagen müssen ALG II-Empfänger prinzipiell unter ihrer angegebenen Adresse erreichbar sein, allerdings besteht ein Anspruch auf drei Wochen Urlaub pro Jahr. Der Urlaubswunsch muss eine Woche vor dem Start eingereicht und genehmigt werden. Die Bewilligung ist daran geknüpft, ob während dieser Zeit konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge anstehen. Nach Ende des Urlaubs muss sich der Bezieher von ALG II unverzüglich zurückmelden. Andernfalls drohen ihm Sanktionen wie beispielsweise die Streichung oder Rückerstattung der Leistungen.  
 
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Sanktionsmöglichkeiten

Sollte sich ein Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht an die Vereinbarungen mit der Agentur für Arbeit halten oder seine Pflichten verletzen, muss er erhebliche Kürzungen seiner Bezüge hinnehmen.

So wird das Arbeitslosengeld II um 30% gekürzt, wenn sich der Empfänger von Arbeitslosengeld II
  • weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme anzunehmen
  • weigert, öffentliche Arbeiten auszuführen
  • nicht um Arbeit kümmert oder die Eingliederung in die Arbeit ohne einen wichtigen Grund abbricht

Um 10% (für drei Monate) wird das Arbeitslosengeld gekürzt, wenn sich der Empfänger
  • trotz Aufforderung nicht bei der Agentur für Arbeit meldet
  • trotz Aufforderungen nicht zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung erscheint

Bei neuen Regelverstößen besteht die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld II noch einmal um 30% bzw. 10% zu kürzen.

Wenn Jugendliche unter 25 Jahren eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten sie für drei Monate keine Geldleistung. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in dieser Zeit unmittelbar an den Vermieter gezahlt. Es können in dieser Zeit ergänzend Sach- und geldwerte Leistungen erbracht werden.

Bestraft werden auch Personen, die ihr Einkommen oder Vermögen verringern, um Anspruch auf (höheres) Arbeitslosengeld II zu haben.

Angemessenheit von Wohnraum

Mit dem Arbeitslosengeld II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen sind.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist abhängig von:
  • dem örtlichen Mietniveau
  • der Zahl der vorhandenen Räume 
  • den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes  

Die zuständigen Kommunen berücksichtigen außerdem:
  • Zahl der Familienangehörigen
  • Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der Familienangehörigen
  • etc.

Dabei können im Durchschnitt die folgenden Quadratmeterzahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:
  • Ca. 45-50qm für eine Person
  • Ca. 60qm oder zwei Wohnräume für zwei Personen
  • Ca. 75qm oder drei Wohnräume für drei Personen
  • Ca. 85-90qm oder vier Wohnräume für vier Personen
  • Für jedes weitere Familienmitglied ca. 10qm oder ein Wohnraum mehr

Bewohnt der erwerbsfähige Hilfebedürftige ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. Wohngebäudeversicherung, angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müllgebühr, Straßenreinigung, Schornsteinfegergebühr).

Lebt ein Arbeitslosengeld II- Empfänger in einer zu teuren bzw. zu großen Wohnung, werden die Unterkunftskosten in der Regel für weitere sechs Monate übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar ist, seine Aufwendungen zu senken.

Die höheren Kosten können auch über diesen Zeitraum hinaus übernommen werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen Wohnraumes nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Im Falle eines Umzuges werden die Umzugskosten und die Wohnungsbeschaffungskosten übernommen.
 
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Anrechnung von Vermögen

Es wird für Barvermögen ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr des Hilfsbedürftigen und seines Partners eingeräumt. Der Grundfreibetrag beträgt dabei in jedem Fall maximal 9.750 Euro.

Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 16.250 Euro).So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altervorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben unangetastet. 

Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.
Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, genauso wie ein angemessenes Kraftfahrzeug.
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Anrechnung von Einkommen

Grundsätzlich sind zunächst als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Vom zu berücksichtigenden Einkommen werden aber viele Leistungen ausgenommen. Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Erziehungsgeld.

Das Kindergeld für Minderjährige gilt als Einkommen des Kindes und wird deswegen voll angerechnet. 

Des Weiteren gibt es absetzbare Beträge, die zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens führen, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld zu zahlen ist.

Zu den absetzbaren Beträgen gehören: 
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
  • Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
  • unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge
  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag

Hinzuverdienst
Um die Anreize zu mehr Eigeninitiative zu erhöhen, wurden finanzielle Arbeitsanreize geschaffen. Künftig wird der Hinzuverdienst erst bei monatlichen Bruttoeinahmen von mehr als 1.500 Euro in voller Höhe angerechnet.

Bei einem Hinzuverdienst unter 1.500 Euro ergeben sich bestimmte Freibeträge

Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die Aufwendungen höher, können die höheren Beträge abgesetzt werden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich überschreitet.

Darüber hinaus wird ein weiterer Teil nicht angerechnet:
  • vom Bruttoeinkommen zwischen 100,01 bis 800 Euro
    sind 20 Prozent frei
  • vom Bruttoeinkommen zwischen 800,01 und 1200 Euro
    sind nochmals 10 Prozent frei

Wenn der ALG II-Empfänger ein minderjähriges Kind hat oder mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich der Betrag von 1200 auf 1500 Euro.  
 

Anrechnung von Unterhalt

Wie das Kindergeld werden auch Unterhaltszahlungen voll auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Hierzu gehören die Unterhaltsansprüche:
  • zwischen geschiedenen Ehepartnern
  • zwischen getrennt lebenden Ehe- und Lebenspartnern
  • von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern
  • von erwachsenen Kindern unter 25 Jahren, die noch in der Ausbildung sind, gegenüber ihren Eltern

Unterhaltsansprüche können dabei auch von der Agentur für Arbeit sowie den Kommunen geltend gemacht werden.
 
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