Informationen Hartz IV
Allgemeines zu Hartz IV
Zur Reform des Arbeitsmarktes wurden in den letzten Jahren mehrere Gesetze auf den Weg gebracht, darunter insgesamt vier "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", besser bekannt als Hartz I bis IV. Das bekannteste dieser Gesetze ist das "vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", kurz Hartz IV, das am 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist und seitdem mehrfach überarbeitet wurde. Namenspate für die vier Gesetze ist Peter Hartz, der zum Leiter der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" berufen wurde und maßgeblich an der Ausarbeitung beteiligt war.Dem Gesetz liegt der Leitsatz „Fordern und Fördern“ zu Grunde. Kernelement des Gesetzes ist die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf dem Leistungsniveau der bisherigen Sozialhilfe.
Damit wurde das bisherige, dreistufige Sicherungsmodell durch ein zweistufiges ersetzt:
- Dreistufig: Arbeitslosengeld >> Arbeitslosenhilfe >> Sozialhilfe.
- Zweistufig: Arbeitslosengeld >> Arbeitslosengeld II.
- Dienstleistungen: Information, Beratung und Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner zur Eingliederung in Arbeit
- Geldleistungen: Zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden Geldleistungen erbracht
- Sachleistungen
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Leistungsberechtigte
Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.Als erwerbsfähig gelten dabei Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Ausländer können nur dann erwerbsfähig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder aber erlaubt werden könnte.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang aufbringen kann.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden auch Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Dies gilt auch bei minderjährigen, unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren können.
Sobald Personen länger als ein Jahr zusammenleben, beide über das Vermögen des anderen verfügen können oder Kinder im Haushalt versorgt werden, wird künftig angenommen, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Zur Widerlegung dieser Vermutung - die Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller - reicht die bloße Behauptung des Gegenteils nicht aus. Zudem sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften bei der Berechnung des Anspruches auf ALG-II künftig eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt.
EU-Bürger, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und vorher nicht in Deutschland gearbeitet haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Träger der Leistungen
Seit in Kraft treten des Hartz IV-Gesetzes arbeiten in einem Großteil der Städte und Gemeinden Arbeitsagenturen und Kommunen zusammen und bilden sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn). Der Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält so alle Leistungen aus einer Hand.Bei der Zusammenarbeit in den Arbeitgemeinschaften ist die Aufgabenverteilung klar geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit erbringt alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld). Außerdem übernimmt sie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Die kommunalen Träger sind dagegen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, falls diese für die Wiedereingliederung ins Berufsleben nötig ist sowie für die Erstausstattung (Bekleidung und Wohnung) zuständig. Auch die Finanzierung von mehrtägigen Klassenfahrten fällt in ihren Aufgabenbereich. Doch nicht in jeder Stadt bzw. Gemeinde gibt es Arbeitsgemeinschaften. 69 Kommunen betreuen die Empfänger von Arbeitslosengeld II selbst. Dies ist aufgrund der sog. Experimentierklausel möglich. Dieses Modell ist jedoch zunächst auf sechs Jahre befristet. In weiteren 19 Kommunen werden die Aufgaben in getrennter Trägerschaft ausgeführt.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Mit der Arbeitsmarktreform wurden verschiedene Förderinstrumente geschaffen, die den Arbeitslosengeld II-Empfänger bei seiner Arbeitssuche unterstützen und diese erleichtern sollen. Ziel ist es, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen den Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dafür soll ihm ein persönlicher Ansprechpartner der Arbeitsagentur zur Seite stehen.a. Sofortangebote
Jeder Antragsteller, der erstmals Arbeitslosengeld II beantragt, wird unmittelbar auf seine Arbeitsbereitschaft geprüft und bekommt schnellstmöglich ein passendes Sofortangebot. Durch die sofortige Bemühung der Arbeitsagentur um Vermittlung des Antragstellers soll der Schritt in die Arbeitslosigkeit und damit in die Hilfebedürftigkeit gleich umgangen werden.
b. Eingliederungsvereinbarung
Die Arbeitsagentur schließt mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung ab, die alle für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen enthalten soll.
Die Vereinbarung beinhaltet insbesondere, welche Leistungen der Empfänger zur Wiedereingliederung erthält, welche Bemühungen er selbst unternehmen muss und wie er diese nachweist. Die Vereinbarung soll für einen Zeitraum von sechs Monaten geschlossen werden. Waren die Bemühungen bis zum Ablauf der Vereinbarung nicht erfolgreich, soll eine neue Vereinbarung geschlossen werden, in die die bisherigen Ergebnisse und Erfahrungen mit einfließen sollen.
c. Leistungen
Zu den Leistungen, die zur Wiedereingliederung erbracht werden können, gehören unter anderem Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung, Einstiegsgeld sowie Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
d. Arbeitsgelegenheiten/ Ein-Euro-Jobs
Arbeitsgelegenheiten (besser bekannt als Ein-Euro-Jobs) sollen vor allem Arbeitssuchenden mit Vermittlungsschwierigkeiten helfen, wieder in der Arbeitswelt Fuß zu fassen. Sie dienen aber nicht als Ersatz für einen regulären Arbeitsplatz.
Arbeitsgelegenheiten werden mit ein bis zwei Euro pro Stunde entlohnt, daher auch die Bezeichnung Ein-Euro-Job. Zusätzlich zu dieser Aufwandsentschädigung beziehen die Arbeitssuchenden weiterhin Arbeitslosengeld II, der Verdienst aus der Arbeitsgelegenheit wird dabei nicht angerechnet.
Arbeitsgelegenheiten können aber nicht überall eingerichtet werden. Es gibt Regeln, die es bei ihrer Schaffung zu beachten gilt. Damit soll der Missbrauch dieses Instrumentes verhindert werden. Die Arbeitsgelegenheiten dürfen in keinem Fall reguläre Arbeitsplätze verdrängen und müssen gemeinnützig sein. Einsatzorte können z.B. Kindergärten, Seniorenheime, Krankenhäuser oder Sportvereine sein.
Ein Arbeitssuchender bekommt erst dann eine Arbeitsgelegenheit angeboten, wenn keine Möglichkeit auf Weiterbildung oder eine Trainingsmaßnahme besteht und er zudem keinen regulären Arbeitsplatz findet. Lehnt er dieses Angebot ab, so kann sein ALG II zeitweise gekürzt werden.
Bei Arbeitsgelegenheiten handelt es sich für gewöhnlich nicht um Vollzeitarbeitsplätze. Über die Arbeitszeit und die Dauer des Jobs entscheidet die zuständige Behörde vor Ort unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Bedürfnisse des Arbeitssuchenden.
Die Arbeitsgelegenheiten sollen vor allem von Kommunen oder Wohlfahrtsverbänden geschaffen werden, die im Gegenzug einen pauschalen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Darüber hinaus müssen sie keine Sozialabgaben für die Arbeitsgelegenheiten entrichten.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - ALG II und Sozialgeld
a. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (Stand: August 2009)Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Der Anspruch umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen befristeten Zuschlag beim Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II.
Die monatliche Arbeitslosengeld II-Regelleistung beträgt seit Juli 2006 für Alleinstehende oder Alleinerziehende sowie für Personen, deren Partner noch minderjährig ist, bundesweit einheitlich 359 Euro.
Sind zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft volljährig, beträgt die Regelleistung 323 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 287 Euro.
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, also 0 bis 5 Jahre, erhalten 215 Euro, von 6 bis 13 Jahre erhalten 251 Euro. Kinder ab dem 14. Lebensjahr erhalten 287 Euro.
Familien können zwischen dem Kinderzuschlag und dem ALG II zuzüglich einen befristeten Zuschlag wählen, der nach vorherigem Bezug von ALG II bewilligt wird. So soll verhindert werden, dass Familien schlechter gestellt werden.
Neben der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Babybekleidung) werden auch Kinderwagen, Stilleinlagen u.ä. als einmalige Leistungen erstattet.
Die Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt – soweit nicht eine Familienversicherung vorliegt. Außerdem sind sie nach Hartz IV auf Basis des Mindestbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
b. Unter 25-Jährige
Arbeitslosengeld II-Empfänger unter 25 Jahren haben keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Wenn sie umziehen möchten, ist eine Zustimmung des zuständigen kommunalen Trägers notwendig. Jedoch gibt es seit dem 1. Juli 2009 auch für nicht zugestimmten Umzügen eine Regelleistung von 287 Euro. Unter 25-jährige, die noch im Haushalt der Eltern wohnen, bekommen ebenfalls diesen Betrag.
c. Befristeter Zuschlag
Um den Übergang vom Arbeitslosengeld ins Arbeitslosengeld II abzufedern, gibt es einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Dieser wird im zweiten Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres.
Eigenleistung – Was vom Empfänger erwartet wird
Im Gegenzug zur staatlichen Unterstützung sind die Empfänger von Arbeitslosengeld II gefordert, eigene Initiative zu zeigen. Ihr Ziel muss es sein, schnellst möglich ihren Lebensunterhalt wieder ohne staatliche Unterstützung bestreiten zu können.a. Zumutbarkeit der Arbeit
Der Empfänger muss jedes ihm angebotene, zumutbare Arbeitsangebot annehmen. Eine Bezahlung unter Tariflohn oder unter dem ortsüblichen Niveau reicht nicht als Grund aus, ein Arbeitsangebot abzulehnen. Als zumutbar gelten auch die Angebote von Personal-Service-Agenturen.
Folgende Gründe reichen zur Ablehnung einer Beschäftigung nicht aus:
- die Arbeit entspricht nicht dem früheren Beruf/der Ausbildung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen
- der neue Arbeitsplatz ist weiter entfernt als der frühere
- die Bedingungen sind ungünstiger als bei der letzten Tätigkeit
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist auch dann eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn er zu den Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder sie die Erziehung seines Kindes oder das seines Partners gefährden würde. Eine Arbeit gilt auch dann als nicht zumutbar, wenn ihre Ausübung nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist.
Die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen.
b. Empfehlung von Umzug
Kann der Empfänger von Arbeitslosengeld II in der Region in der er ansässig ist, keine Arbeit finden, so hat die Arbeitsagentur die Möglichkeit - unter Berücksichtigung der familiären Situation des Empfängers – ihm einen Umzug zu empfehlen.
c. Es zählen nicht nur Vollzeitstellen
Wenn der Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine Vollzeitstelle findet, so hat er auch die Möglichkeit durch Mini-, Midi- und Teilzeitjobs wenigstens einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und somit seine Abhängigkeit vom staatlichen Unterstützungssystem zu verringern. Wer hinzuverdient, hat aufgrund von Freibeträgen die Möglichkeit, ein höheres Gesamteinkommen zu erzielen.
d. Erreichbarkeit/Urlaub
An Werktagen müssen ALG II-Empfänger prinzipiell unter ihrer angegebenen Adresse erreichbar sein, allerdings besteht ein Anspruch auf drei Wochen Urlaub pro Jahr. Der Urlaubswunsch muss eine Woche vor dem Start eingereicht und genehmigt werden. Die Bewilligung ist daran geknüpft, ob während dieser Zeit konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge anstehen. Nach Ende des Urlaubs muss sich der Bezieher von ALG II unverzüglich zurückmelden. Andernfalls drohen ihm Sanktionen wie beispielsweise die Streichung oder Rückerstattung der Leistungen.
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Anreiz- und Sanktionsmöglichkeiten
a. EinstiegsgeldEin erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kann bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem sog. Einstiegsgeld unterstützt werden. Das Einstiegsgeld kann auch dann genehmigt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch bzw. nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung und wird nur dann genehmigt, wenn er die Chancen der Arbeitssuchenden am Arbeitsmarkt erhöht. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht.
Die Dauer der Förderung beträgt normalerweise zwölf Monate, eine Verlängerung um weitere zwölf Monate ist jedoch möglich. Der Anspruch erlischt, wenn der Empfänger nicht mehr als hilfebedürftig eingestuft wird.
Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum ALG II beantragt werden, wenn der Empfänger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die nur gering bezahlt ist und mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst oder sich selbständig macht und seine Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat.
Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes wird die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt, berücksichtigt.
b. Zuverdienstmöglichkeiten
Um die Eigeninitiative der Empfänger zu erhöhen, wurden finanzielle Arbeitsanreize geschaffen. Künftig wird der Hinzuverdienst erst bei monatlichen Bruttoeinahmen von mehr als 1.200 Euro in voller Höhe angerechnet. Bei einem Hinzuverdienst unter 1.200 Euro ergeben sich folgende Freibeträge:
Vom Brutto-Erwerbseinkommen wird ein Pauschalbetrag von 100 Euro abgezogen. Sind die Aufwendungen höher, können die höheren Beträge abgesetzt werden, sofern das Bruttoeinkommen 400 Euro monatlich überschreitet.
Vom Bruttoeinkommen sind zwischen 100,01 Euro und 800 Euro 20 Prozent frei. Zwischen 800,01 und 1.200 Euro sind nochmals 10 Prozent frei. Wenn der ALG II-Empfänger ein minderjähriges Kind hat oder mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt, erhöht sich der Betrag von 1.200 auf 1.500 Euro.
c. Kürzung oder Wegfall des Arbeitslosengeldes II
Es besteht die Möglichkeit, dass bei einer Arbeitsablehnung das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder fehlende Eigeninitiative bei der Jobsuche zeigt, dem wird das Arbeitslosengeld für drei Monate um 30 Prozent gekürzt.
Gleichzeitig entfällt auch der befristete Zuschuss, der beim Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Allerdings können in diesen Fällen ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen vom Staat erbracht werden.
Jugendliche unter 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit ablehnen, erhalten für drei Monate keine Geldleistung. In dieser Zeit werden Kosten für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter gezahlt, es können hier aber ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.
d. Außendienste/Telefonbefragung
Um den unberechtigten Bezug von Leistungen zukünftig zu erschweren bzw. zu verhindern, werden flächendeckend Außendienste eingerichtet. Deren Aufgabe besteht in der konsequenten Überprüfung von Verdachtsfällen, beispielsweise durch Hausbesuche. So sollen unberechtigte Ansprüche vor Ort schneller erfasst und umgehend beseitigt werden. So genannte "Contact Center" führen im Auftrag der ARGEn per Telefon Statusabfragen bei den Betroffenen durch, die der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen dienen.
e. Unter 25-Jährige
Ab sofort können Sanktionen für ALG II-Empfänger unter 25 Jahren flexibler gestaltet werden. Weigert sich ein junger Menschen beispielsweise eine ihm angebotene Stelle anzunehmen, werden ihm die Leistungen für drei Monate gekürzt. Entschließt er sich nachträglich, das Angebot doch anzunehmen, kann die Sanktionsmaßnahme nach sechs Wochen wieder aufgehoben werden.
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