Besonderheiten bei Verbraucherverträgen

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen

Unter dem Begriff des Verbrauchervertrages versteht man jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Verbraucher ist jeder, der den jeweiligen Vertrag aus privaten (also nicht beruflichen) Gründen schließt. Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich nun ergeben, können in diesem Rahmen allerdings leider nicht erörtert werden.


Für Verbraucherverträge bestehen besonders strenge Kontrollen für AGB-Klauseln, die teilweise sogar solche Klauseln betreffen sollen, die nicht der Verwender selbst, sondern ein neutraler Dritter (Notar oder Verein) erarbeitet hat. Unter Umständen können auch bereits vorformulierte Textbausteine in einem Einzelvertrag oder Geschäftsschreiben zur Überprüfung nach den AGB-Regeln führen. Bei Verträgen von weitreichender Bedeutung sollte daher frühzeitig daran gedacht werden, gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen.

Einbeziehung von AGB in den Vertrag

Damit AGB wirksamer Bestandteil des Vertrages werden, müssen folgende Voraussetzungen beim Abschluss (hinterher ist es zu spät) erfüllt sein:

  • ausdrücklicher oder jedenfalls deutlich sichtbarer Hinweis auf die AGB; zum Beispiel bei Onlinegeschäften ist es daher ratsam, die Genehmigung der AGB in einem gesonderten Fenster zu verlangen und nur bei Betätigung des Bestätigungsbuttons in der Menüführung fortzufahren.
  • Möglichkeit der individuellen Kenntnisnahme durch die andere Partei zum Beispiel insbesondere bei erkennbar körperlich behinderten Personen
  • Einverständnis der anderen Partei mit der Geltung der AGB das in der Regel durch die Durchführung des Vertrags erklärt wird

Eine Erleichterung bei der Einbeziehung der AGB gilt im neuen Recht nicht mehr automatisch für sämtliche Telekommunikations- und Postbeförderungsdienstleistungen. Abweichende Sonderregelungen bestehen zudem für Versicherungs- und Bausparbedingungen sowie für Kapitalanlagegesellschaften.

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