Samstag, 11.02.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Die Abgeltungssteuer
Was Sie über die Abgeltungssteuer wissen sollten
Die neue Abgeltungssteuer beschert den Steuerzahlern ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Reihe an Neuerungen. Damit Sie vorab bestens informiert sind, finden Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer tritt ab dem 1. Januar 2009 an die Stelle der bisherigen Kapitalertragssteuer. Wie seine Vorgängerin wird auch die Abgeltungssteuer grundsätzlich auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben.Wie viel muss nach der Neuregelung gezahlt werden?
War es bislang so, dass private Anleger ihre Zinseinkünfte nach einem persönlichen Steuersatz im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung versteuern mussten, so entrichten Anleger künftig einen einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent. Zuzüglich des Solidaritätszuschlags (5,5 Prozent) ergibt sich ein Satz von 26,375 Prozent. Besteht außerdem die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer, wird die Abgeltungssteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt. Insgesamt beträgt die Belastung dann 27,819 Prozent bei 8-prozentiger Kirchensteuer und 27,995 Prozent bei 9-prozentiger Kirchensteuer.Welche Erträge sind von der Abgeltungssteuer betroffen?
Unter die Abgeltungssteuer fallen Zinsen, Dividenden sowie Erträge aus Zertifikaten, Investmentfonds oder Termingeschäften. Zudem kommen ab 2009 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wie zum Beispiel durch den Verkauf von Wertpapieren und Investmentanteilen hinzu.Wer führt die Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab?
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Quellensteuer, das heißt die fälligen Beträge werden direkt an der Quelle, also in der Regel vom Kreditinstitut, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag. Komplizierter verhält es sich dagegen mit der Kirchensteuer: Nur auf Antrag führt die Bank diese ab. Ansonsten müssen alle Kapitalerträge weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn die Abgeltungssteuer bereits entrichtet wurde.Gibt es weiterhin Freistellungsoptionen?
Der bisherige Sparer-Freibetrag wird durch den neuen, sogenannten Sparer-Pauschbetrag ersetzt. Dieser liegt bei 801 Euro Einkommen aus Kapitalvermögen für Alleinstehende, bei Ehepaaren bei 1.602 Euro. Die Abgeltungssteuer ist nur dann zu zahlen, wenn diese Beträge überschritten werden. Allerdings sind in diesem Sparer-Pauschbetrag auch sämtliche Werbungskosten enthalten.Was sind die Vorteile dieser Neuregelung?
Vom Pauschalbetrag der Abgeltungssteuer profitieren Steuerzahler, deren persönlicher Steuersatz mehr als 25 Prozent beträgt.Außerdem wird für private Anleger die Wahl der Anlageform vereinfacht, da durch den einheitlichen Steuersatz die Steuerthematik als entscheidender Faktor stark an Bedeutung verliert und mehr Transparenz geschaffen wird.
Werden Niedrigverdiener benachteiligt?
Um Steuerpflichtige mit einem niedrigeren Einkommen nicht zu benachteiligen, besteht bei einem individuellen Steuersatz von weniger als 25 Prozent die Möglichkeit, die Einnahmen in die Steuererklärung einzubeziehen und diese dann mit dem persönlichen Satz zu versteuern.Was bedeutet die Abgeltungssteuer für Altersvorsorgeverträge?
Altersvorsorgeverträge werden nur teilweise durch die Neuregelung beeinflusst. Für Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und bei denen die Mindestlaufzeit zwölf Jahre beträgt, muss keine Abgeltungssteuer entrichtet werden. Wurde der Vertrag nach besagtem Datum abgeschlossen, handelt es sich um einen "Neu-Vertrag", bei dem unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht die volle Abgeltungssteuer gezahlt werden muss: Liegt die Haltedauer bei mindestens zwölf Jahren und werden die Erträge erst nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt, so muss nur die Hälfte dieser Erträge zum Pauschalbetrag von 25 Prozent entrichtet werden. Glücklich schätzen können sich Steuerzahler, die mit Riester- oder Rürup-Renten vorsorgen: Diese Anlageformen sind komplett abgeltungssteuerfrei.
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Welcher Regelungen sind im Fall von Verlusten vorgesehen?
Die Verrechnung von Verlusten wird mit der Neuregelung etwas komplizierter. Ab 2009 ist es nur noch möglich, Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen. Dabei können Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Für Altverluste aus Aktien, die vor 2009 angefallen sind, gilt, dass sie im Rahmen einer bis zum Jahr 2013 bestehenden Übergangsfrist noch mit anderen Kapitaleinkünften nach neuer Rechtslage verrechnet werden können. Allerdings ist eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen nicht mehr zulässig.Was bedeutet die Neuregelung für Veräußerungsgewinne?
Aktien- und Fondsinvestments verlieren mit der Abgeltungssteuer an Attraktivität, da die Veräußerungsfrist nicht weiterbesteht. Waren Gewinne aus Aktiengeschäften bisher steuerfrei, wenn sie mindestens zwölf Monate gehalten wurden, so spielt die Haltedauer mit der Neuregelung keine Rolle mehr. Bei Investmentfonds kommt es darauf an, ob es sich um einen thesaurierenden oder einen ausschüttenden Fonds handelt. Da bei letzt genannten die Erträge jährlich an die Anleger ausgeschüttet werden, sind diese komplett zu versteuern. Dagegen werden bei einem thesaurierenden Fonds die Gewinne nicht sofort ausgezahlt, sondern reinvestiert. Deshalb müssen Sie die Abgeltungssteuer erst dann entrichten, wenn es zur Veräußerung der Fondsanteile kommt.Zum Thema auf förderland:
- Abgeltungssteuer - Ausführliche Informationen
- FAQs Abgeltungssteuer - Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema
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