Mittwoch, 16.05.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Werkstudenten
Werkstudenten
Hat die angestrebte Tätigkeit fachlich mit dem Studiengang des Arbeitnehmers zu tun – z.B. Montagetätigkeit bei einem Maschinenbaustudenten oder Verlagsarbeit bei einem Germanisten – ist eine Beschäftigung als Werksstudent sinnvoll.Hierbei gibt es eigentlich keine Grenze bezüglich des Gehalts und des Stundenlohns. Allerdings muss der Arbeitnehmer beachten, dass bei einem Jahresgehalt von mehr als 7.680 Euro der Anspruch auf Kindergeld entfällt.
Zudem darf ein Werkstudent ohne spezielle Begründung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, da sonst nicht mehr davon auszugehen ist, dass er seinen Studienverpflichtungen nachkommen kann.
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Eine Lohnsteuerkarte ist für einen Werkstudenten zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber für den Arbeitgeber günstiger, denn ansonsten muss dieser pauschal 25 Prozent Lohnsteuer abführen.
Ein Werkstudent ist fest angestellt und hat daher auch dieselben Rechte wie ein Angestellter. Konkret bedeutet das, dass er im Krankheitsfall ein Recht auf Lohnfortzahlung hat und auch bezahlten Urlaub nehmen kann. Diese Rechte sind übrigens gesetzlich garantiert und können auch in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind.
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