Samstag, 11.02.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Rückgang bei geförderten Existenzgründungen
Gründungszuschuss ist wenig beliebt
Nachdem die Ich-AG bereits Ende Juni zu Grabe getragen wurde, folgte das Überbrückungsgeld auf dem Fuße. Seither können Gründungswillige auf ein neu geschaffenes Förderinstrument, den so genannten Gründungszuschuss, zurückgreifen - wollen sie aber zum Großteil nicht.Eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit räumte ein, die Zahl sei "sicherlich noch bescheiden". Man müsse aber bedenken, dass ein neues arbeitsmarktpolitisches Instrument immer ein wenig Zeit brauche, bis es zum Tragen komme. Zudem sei die Juli-Zahl, die einen neuen Höchststand bei den Existenzgründungen in diesem Jahr markiere, verzerrt. "Da spielt sicher die Torschlusspanik vor Abschaffung der Ich AG eine Rolle."
Das macht den Unterschied aus
Im Gegensatz zur Ich-AG, mit einer Förderdauer von 36 Monaten, werden Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit jetzt nur noch höchstens 15 Monate lang unterstützt. Die ersten neun Monate besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldanspruchs. Zusätzlich erhalten die Existenzgründer eine Pauschale von 300 Euro. Im Anschluss erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Fortführung der Pauschalzahlungen für weitere sechs Monate entscheidet.Gefördert wird nur derjenige, der wirklich arbeitslos ist. So soll ein direkter Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis in die Selbständigkeit unter Mitnahme des Zuschusses verhindert werden. Eine Förderung erfolgt auch nur dann, wenn noch ein Mindestrechtsanspruch auf Arbeitslosengeld von drei Monaten gegeben ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld wird aufgebraucht
Um so genannte Mitnahmeeffekte zu verringern, wird bei der neuen Regelung der noch verbleibende Anspruch auf Arbeitslosengeld im Laufe der Förderung aufgebraucht. Die Ausnahme von der Regel: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.Auch beim Gründungszuschuss bleibt die existierende Regelung erhalten, dass vor Beginn der Förderung die so genannte Tragfähigkeit der Existenzgründung begutachtet wird. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Arbeitsagentur auf die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst die Kündigung einreichen, sind für drei Monate gesperrt und erhalten in diesem Zeitraum (Karenzzeit) keine Förderung. Zudem wird auch die Dauer der Förderung um die Karenzzeit verkürzt.
© förderland, Bundesagentur für Arbeit
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