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Marken- und Patentrecht

Wenn jemand etwas Neuartiges erfindet, möchte er seine Idee schützen lassen. In der Regel denkt man hierbei an ein Patent. Doch nicht alle Konzepte benötigen eine Patentierung. Wir erklären Ihnen hier, welche Schutzrechte es gibt und wie man sie richtig einsetzt.

Warum braucht man Schutzrechte?

Wirtschaftlich erfolgreiche Erfindungen und andere Innovationen, die sich auf dem Markt durchsetzen, werden häufig Nachahmer finden. Ein effektives Vorgehen gegen Plagiate und Imitationen ist vor allem mit Hilfe gewerblicher Schutzrechte möglich.

Folgende Schutzrechte gewähren dem jeweiligen Inhaber Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber Personen oder Unternehmen, welche die Schutzrechte verletzten:

  • Patente und Gebrauchsmuster zum Schutz der technischen Komponenten
  • Die Marke zum Schutz des "guten Namens"
  • Das Geschmacksmuster zum Schutz des Designs

Wie kann man sich seine Ideen und Erfindungen schützen lassen?

Von der Patentanmeldung über den Markenschutz bis hin zum Geschmacksmuster: Es gibt verschiedene Mittel und Wege, wie man Schutzrechte geltend machen kann. Hier eine Übersicht:

Patente

Patente können nur auf wirklich "patentfähige" Erfindungen angemeldet werden. Dieses gilt für Neuerungen, die "technischen Charakter" besitzen und "gewerblich anwendbar" sein müssen.

Die Anmeldung eines Patents ist mit einigen Formalitäten und Kosten verbunden. Der Ansprechpartner hierfür ist das Deutsche Paten- und Markenamt (DPMA). Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Special zum Thema „Patente und Patentamt“.

Marke

Die Marke ist gewissermaßen die Visitenkarte, mit der Waren und Dienstleistungen auf dem Markt auftreten. Als Marken können nicht nur Worte geschützt werden, sondern auch Buchstabenfolgen, Zahlen, Logos, Farbkombinationen, Hörmarken (Tonfolgen) etc.

Durch die Eintragung in das Markenregister wird es Dritten untersagt, die geschützte oder eine ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Waren und Dienstleistungen sind in 42 Klassen unterteilt (zum Beispiel Bekleidung, Spielwaren). 

Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und ist alle zehn Jahre verlängerbar. Bei der Erstanmeldung wie auch bei der Verlängerung fallen Kosten an.

Bevor eine Marke geschützt ist, findet eine Prüfung durch das Patent- und Markenamt auf "absolute Schutzhindernisse" statt. Nicht zu schützen sind zum Beispiel Namen aus dem sprachlichen "Allgemeingut", zum Beispiel "super". Es gibt keine amtliche Prüfung auf ältere Rechte Dritter. Diese muss der Antragsteller in eigener Regie durchführen. Sie ist allerdings bei Marken unbedingt zu empfehlen.

Achtung: Wer eine Marke anmeldet, muss diese auch benutzen. Tut er dies nicht, so kann die Marke nach fünf Jahren gelöscht werden. 

Mehr zum Thema Markenschutz

Wie die Eintragungsvoraussetzungen im Detail aussehen, wie das Verfahren abläuft und was es bei der Beantragung eines Markenschutzes zu beachten gibt, erfahren Sie in unserem Special zur Marken-Eintragung. Zum erfahren Sie in unserem Beitrag „Schon in frühen Gründungsphasen den Firmen- oder Produktnamen schützen“, was gerade junge Unternehmen unbedingt beachten müssen.

Was kostet der Markenschutz? Ist er teuer oder für kleine Unternehmen stemmbar? Mehr darüber erfahren Sie in unserem Beitrag „Was wird der Schutz meiner Marke kosten?“. Im Anschluss empfehlen wir „Markenanmeldung und Markenrecherche ab 99 Euro: Wie sinnvoll sind solche Angebote?

Eine weitere Frage, die viele Unternehmer beschäftigt: Wie sieht es mit dem internationalen Markenschutz aus? Das beantwortet unser Markenrecht-Artikel „Wie Sie Ihre Marke international schützen“

Firmennamen

Firmennamen sind keine Schutzrechte, können aber auch geschützt sein. Zunächst automatisch durch die Eintragung ins Handelsregister. Dieser Name (oder ein zum Verwechseln ähnlicher) darf daraufhin im selben Amtgerichtsbezirk und hier in derselben Branche nicht noch einmal verwendet werden. Geschieht dies dennoch, so greifen die älteren Kennzeichenrechte.

Firmennamen können zusätzlich als Marken angemeldet werden. Achtung: Markenrechte können sich häufig gegen Namensrechte durchsetzen. 

Die Prüfung durch das Handelsregister ist lediglich eine "Vor-Ort-Prüfung" auf Namensgleichheit. Ähnliche beziehungsweise allzu ähnliche Varianten (eine Beurteilung sollte im Zweifelsfalle von einem Experten getroffen werden) bleiben also unberücksichtigt. Außerdem ist die Prüfung der IHK regional begrenzt. Eine Überprüfung auf ältere deutsche, europäische und internationale Marken ist also unbedingt zu empfehlen. 

Schutzdauer: Bis zur Löschung des Firmennamens aus dem Handelsregister beziehungsweise wie Marken. 

Domains

Auch Internet-Domains sind keine Schutzrechte, dennoch aber geschützt. Domainnamen werden nicht vom DPMA vergeben, sondern von der DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft registriert. Vor der Wahl eines Domain-Namens sollten Unternehmen klären, ob sie womöglich bestehende Domain-Namensrechte (und Markenrechte) verletzten. Auch hier kommt es – wie bei Firmennamen – in der Regel darauf an, wer die betreffende Domain zuerst angemeldet hat.  Domain-Namen können zusätzlich als Marken angemeldet werden. Achtung: Markenrechte können sich häufig gegen Namensrechte durchsetzten. 

Die Prüfung erfolgt durch den Provider, bei dem eine Domain eingerichtet wird. Eine eigene Recherche kann zum Beispiel unter www.denic.de durchgeführt werden. Die Schutzdauer gilt bis zur Löschung des Domain-Namens aus dem DENIC-Register.

Gebrauchsmuster

Es wird oft als „der kleine Bruder des Patents“ bezeichnet: das Gebrauchsmuster. So wie es ein paar Gemeinsamkeiten zwischen beiden gibt, so haben Patente und Gebrauchsmuster auch unterschiedliche Vor- und Nachteile.

Ein Gebrauchsmuster kann für alle technischen Erfindungen (keine Verfahren) angemeldet werden, die man auch patentieren lassen könnte. Unterschied: Die Schutzdauer ist kürzer. Und im Gegensatz zum Patent wird hier nicht ein derart ausgeprägter erfinderischer Schritt verlangt. 

Mehr Details zum Thema gibt es in unserem Gebrauchsmuster-Special.

Geschmacksmuster

Im Unterschied zu Patenten oder Gebrauchsmustern, die für technische Produkte oder Verfahren vergeben werden, schützen Geschmacksmuster (englisch: Design Patent) nur Gestaltungen. Hier wird also das Design von Produkten geschützt, wie etwa Muster von Stoffen und Tapeten. 

Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung auf Schutzfähigkeit. Wer ein Geschmacksmuster anmelden will, sollte überprüfen, ob dieses Muster nicht bereits im vorhandenen "Formenschatz" existiert. Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre.

Unser Geschmacksmuster-Special erklärt alles, was Sie über das Thema wissen müssen.

Topgraphien

Nach dem Halbleiterschutzgesetz können sogenannte Topographien, das sind dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (beispielsweise Mikrochips) geschützt werden. Keine Rolle spielt hierbei die technische Funktion oder der materielle Aufbau eines Halbleitererzeugnisses. Es geht ausschließlich um dessen geometrische Gestaltung. Die Anmeldung einer Topographie beim DPMA erfolgt durch Einreichen eines Antrags auf Eintragung des Schutzes der Topographie in ein entsprechendes Register, die Rolle für Topographien.

Neben dem Antrag auf Eintragung muss die Anmeldung Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie enthalten. Geeignet hierzu sind Zeichnungen oder Fotografien, beispielsweise Layouts oder Masken. Wie beim Gebrauchsmuster führt das DPMA vor der Eintragung keine materiell-rechtliche Prüfung der angemeldeten Topographie durch. Der Schutz einer Topographie dauert zehn Jahre. Über weitere Einzelheiten informiert das "Merkblatt für Topographieanmelder", das zusammen mit den notwendigen Formularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patent- und Markenamt kostenlos angefordert werden kann.

Über das DPMA

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Das Amt hat den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie die Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland zu informieren.

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