Die wichtigsten Hartz IV-Begriffe
1. Arbeitslosengeld (I)
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er arbeitslos ist oder an einer beruflichen Weiterbildung teilnimmt. Bei Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Beginn des Folgemonats.Tritt die Arbeitslosigkeit ein, hat der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen zu erfüllen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld anmelden zu können:
- er muss tatsächlich arbeitslos sein
- er muss sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet haben
- er muss die Anwartschaftszeit erfüllen
Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist überschneidet sich aber nicht mit einer bereits vorangegangenen Rahmenfrist, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs richtet sich nach der Dauer des versicherungspflichtigen Verhältnisses in den letzten drei Jahren (Rahmenfrist plus ein Jahr) sowie dem Lebensalter.
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I
| Nach versicherungspflichtigen Verhältnissen mit einer Dauer von mindestens ... Monaten | Und nach der Vollendung des ... Lebensjahres | Erhält man ... Monate Arbeitslosengeld. |
| 12 | 6 | |
| 16 | 8 | |
| 20 | 10 | |
| 24 | 12 | |
| 30 | 55 | 15 |
| 36 | 55 | 18 |
Quelle: SGB III |
||
Arbeitslose mit mindestens einem Kind, bzw. Arbeitslose, deren Partner ein Kind hat, erhalten 67 Prozent ihres pauschalierten Nettogehaltes als Arbeitslosengeld ausbezahlt (erhöhter Leistungssatz). Alle anderen Arbeitslosen erhalten 60 Prozent ihres pauschalierten Nettogehaltes (allgemeiner Leistungssatz).
Das pauschalierte Nettogehalt ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum verdient hat.
2. Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Anspruch haben außerdem Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes erhalten sie Arbeitslosengeld II. Die monatliche Regelleistung beträgt für allein stehende oder allein erziehende Personen, sowie für Personen, deren Partner noch minderjährig ist, bundesweit einheitlich 345 Euro.
Sind zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft volljährig, beträgt die Regelleistung für beide jeweils 311 Euro. Die Regelleistung für weitere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 276 Euro.´
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Kinder, die jünger als 14 Jahre alt sind, erhalten 207 Euro. Kinder im 15. Lebensjahr erhalten 276 Euro.
Die Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
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3. Sozialgeld
Sozialgeld erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Dies gilt aber nur dann, wenn sie keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB XII haben. Die Regelleistung beträgt dabei bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207 Euro, im 15. Lebensjahr 276 Euro.4. Bedarfsgemeinschaft
Der Leistungsanspruch auf ALG II wird immer für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dessen mit ihm in Bedarfsgemeinschaft (in einem Haushalt) lebenden Angehörigen berechnet. Der benötigte Lebensunterhalt wird für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam ermittelt.Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
- der erwerbsfähige Hilfebedürftige
- der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- minderjährige, unverheiratete erwerbsfähige eigene Kinder oder Kinder des Partners
- Eltern eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
- Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
- Partner dieses Elternteils
- minderjährige unverheiratete Kinder, wenn diese nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können
- verheiratete und erwachsenen Kinder, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen
- dauerhaft getrennt lebende (Ehe-) Partner oder Partnerinnen
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5. Arbeitslosigkeit
Arbeitnehmer gelten als arbeitslos, wenn sie- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
- auf der Suche nach einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis sind
- bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind
- der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung stehen
6. Zumutbarkeit
Folgende Arbeitsumstände können einem Arbeitssuchenden laut Hartz IV-Gesetz zugemutet werden:- Arbeit, die nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht
- ungünstigere Bedingungen als bei der letzten Arbeit
- weitere Entfernung des neuen Beschäftigungsortes
- Entlohnung unterhalb des Tariflohns bzw. dem ortsüblichen Entgelt
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist auch dann eine Arbeit nicht zuzumuten, wenn er zu den Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder sie die Erziehung seines Kindes oder das seines Partners gefährden würde. Eine Arbeit gilt auch dann nicht als zumutbar, wenn ihre Ausübung nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist.
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7. Ein-Euro-Job/ Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten (besser bekannt als Ein-Euro-Jobs) sollen vor allem Arbeitssuchenden mit Vermittlungsschwierigkeiten helfen, wieder in der Arbeitswelt Fuß zu fassen. Sie dienen aber nicht als Ersatz für einen regulären Arbeitsplatz.Arbeitsgelegenheiten werden mit ein bis zwei Euro pro Stunde entlohnt, daher auch die Bezeichnung Ein-Euro-Job. Zusätzlich zu dieser Aufwandsentschädigung beziehen die Arbeitssuchenden weiterhin Arbeitslosengeld II, der Verdienst aus der Arbeitsgelegenheit wird dabei nicht angerechnet.
Arbeitsgelegenheiten können aber nicht überall eingerichtet werden, sondern müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Es müssen Arbeitsstellen sein, die zusätzlich geschaffen werden
- sie dürfen keine bereits vorhandenen Arbeitsplätze verdrängen
- Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen
Wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit ohne triftigen Grund ablehnt, wird sein Arbeitslosengeld II um 30 Prozent für einen Zeitraum von drei Monaten gekürzt. Hat der Arbeitssuchende das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wird das Geld ganz gestrichen. In diesem Fall wird die Miete direkt an den Vermieter gezahlt und der Empfänger erhält nur noch Sachleistungen, zum Beispiel in Form von Lebensmittelgutscheinen.
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8. Arbeitsgemeinschaften - ARGEn
Seit in Kraft treten des Hartz IV-Gesetzes arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (also Landkreise und kreisfreie Städte) meist in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) zusammen. Der Arbeitslosengeld II-Empfänger erhält so alle Leistungen aus einer Hand. Die Aufgabenverteilung ist dabei klar definiert.Die Bundesagentur für Arbeit ist für alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) verantwortlich und übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
In den Aufgabenbereich der kommunalen Träger fallen Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kinderbetreuungsleistungen, Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, falls diese für die Wiedereingliederung ins Berufsleben nötig ist sowie Erstausstattungen (Bekleidung und Wohnung). Zudem sind sie für die Finanzierung von mehrtägigen Klassenfahrten zuständig.
Deutschlandweit betreuen 69 Kommunen die Empfänger von Arbeitslosengeld II selbst, was aufgrund der so genannten Experimentierklausel möglich ist. Dieses Modell ist zunächst auf sechs Jahre befristet. 19 weitere Kommunen verteilen die Aufgaben auf getrennte Leistungsträger.
9. Angemessene Wohnung
Was eine angemessene Wohnung kosten darf, ist von der Arbeitsagentur nicht abschließend festgehalten worden. Der Grund dafür ist, dass die Miet- und Heizkosten in Großstädten höher sind als die auf dem Land. Die örtlichen Sozialbehörden bewerten die Preise in ihrer jeweiligen Region.Die Miet- und Nebenkosten werden von der ARGE nur dann übernommen, wenn die Wohnung des Arbeitslosengeld II-Empfängers als angemessen anerkannt worden ist.
Die angemessene Wohnungsgröße ist hingegen klar festgelegt: Eine Person alleine darf 45 bis 50qm bewohnen, zwei Personen 60qm oder zwei Zimmer, vier Personen 85 bis 90qm oder vier Zimmer. Die Angemessenheitsgrenze erweitert sich für jedes weitere Familienmitglied um 10qm oder ein Zimmer.
Muss jemand aufgrund dieser Vorschriften in eine kleinere Wohnung umziehen, werden die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution übernommen.
Im SGB I wird im §7 folgendes über mögliche Zuschüsse für eine angemessene Wohnung gesagt: „Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
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10. Neuerungen durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz
Mit dem SGB II-Fortentwicklungsgesetz soll das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlich effizienter und funktionsfähiger werden. Neben der Vermeidung von Leistungsmissbrauch werden auch die Verbesserung der Eingliederung, die Optimierung des Leistungsrechts und die Steigerung der Effizienz der Verwaltung in Angriff genommen.Folgende Neuerungen werden ab 1. August 2006 schrittweise umgesetzt:
Hilfebedürftigkeit umgehen
Jeder Antragsteller, der erstmals Arbeitslosengeld II beantragt, wird unmittelbar auf seine Arbeitsbereitschaft geprüft und bekommt schnellstmöglich ein passendes Sofortangebot. Durch die sofortige Bemühung der Arbeitsagentur um Vermittlung des Antragstellers soll der Schritt in die Arbeitslosigkeit und damit in die Hilfebedürftigkeit gleich umgangen werden.
Eingliederungsmaßnahmen
Eingliederungsmaßnahmen sollen auch dann noch weiter finanziert werden, wenn die Hilfebedürftigkeit des Empfängers nicht mehr gegeben ist. Damit soll die Hilfebedürftigkeit des Empfängers (bzw. der Bedarfsgemeinschaft) nachhaltig beseitigt werden. Die Förderung einer Eingliederungsmaßnahme auch nach Beendigung des ALG II-Bezuges, wird in Form eines Darlehens gewährt. Momentan ist die Weiterfinanzierung einer Eingliederungsmaßnahme nur möglich, wenn der Empfänger bereits zwei Drittel der Maßnahme absolviert hat.
Vermögensfreibeträge
Bei der Ausgestaltung des Schonvermögens werden neue Akzente zugunsten der Alterssicherung gesetzt.
Schärfere Sanktionen
Bei dreimaligem Ablehnen einer angebotenen Stelle innerhalb eines Jahres droht dem Bezieher von Arbeitslosengeld II die komplette Streichung seiner Leistungen für drei Monate. Dies betrifft nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Zahlungen für Unterkunft und Heizung.
Bedarfsgemeinschaft
Die Beweislast für eheähnliche Gemeinschaften wird nun umgekehrt. Sprich - leben mehrere Personen zusammen, müssen diese selbst nachweisen, dass sie dies nicht in eheähnlicher Gemeinschaft tun, also nicht füreinander aufkommen und sorgen. Nur dann werden das jeweilige Vermögen und das Einkommen des Anderen nicht angerechnet.
Kontrolle und Vorbeugung
Um den unberechtigten Bezug von Leistungen zu verhindern, werden flächendeckend Außendienste eingerichtet. Deren Aufgabe besteht in der konsequenten Überprüfung von Verdachtsfällen, beispielsweise durch Hausbesuche. So sollen unberechtigte Ansprüche vor Ort schneller erfasst und umgehend beseitigt werden.
Unter 25-jährige
Eine eigene Wohnung, die vom Staat bezahlt wird, dürfen sich Menschen unter 25 Jahren nur noch in Ausnahmefällen nehmen. Im Regelfall müssen die Betroffenen bei den Eltern leben. Zudem erhalten sie nur noch 80 Prozent des Regelsatzes.
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