Die eingetragene Genossenschaft (e.G.)
Die e.G. ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliedszahl. Ihr Geschäftszweck ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Diese Rechtsform trifft man vorwiegend im Bereich der Landwirtschaft, im gewerblichen Mittelstand sowie im Bau- und Wohnungsbereich.Als juristische Person ist die e.G. frei in ihrer Zweckbestimmung. Erforderlich ist die Eintragung in das Genossenschaftsregister, die bestimmten formalen Kriterien unterliegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der e.G. sind im Genossenschaftsgesetz geregelt.
Gründung
Um eine Genoosenschaft zu gründen, braucht man mindestens drei Personen. Das von ihnen beschlossene Genossenschaftsstatut muss schriftlich vorliegen und folgende Mindestangaben enthalten: Firma und Sitz der Genossenschaft, Gegenstand des Unternehmens, ob die Genossenschaftsmitglieder für den Fall der Insolvenz Nachschüsse leisten müssen und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie diverse Formvorschriften bezüglich der Art und Weise der Beschlüsse und ihrer Bekanntmachung. Zudem müssen Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Genossenschaftsmitglieder enthalten sein. Weitere Regelungen sind möglich und sinnvoll. Hierzu enthält das Genossenschaftsgesetz einige Vorschläge.Die Eintragung in das Genossenschaftsregister ist zwingend vorgeschrieben und wirkt rechtsbegründend. Die Anmeldung hat durch den Vorstand zu erfolgen.
Ansonsten unterliegt die Genossenschaft dem allgemeinen Firmenrecht des HGB. Im Rechtsverkehr muss die Genossenschaft in der Firma den Zusatz "eingetragene Genossenschaft" oder "e.G." tragen.
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Geschäftsführung
Wie bei der AG verfügt die eingetragene Genossenschaft über drei Organe:- den Vorstand mit mindestens zwei Mitgliedern
- den Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern und
- die Generalversammlung beziehungsweise Vertreterversammlung
Die Vertretung der Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand (§ 24 GenG). Wenn durch die Satzung nichts anderes geregelt ist, obliegt sämtlichen Vorstandsmitgliedern die Vertretung gemeinsam.
Rechnungslegung
Grundsätzlich gelten für eingetragene Genossenschaften die selben Regeln wie für Kapitalgesellschaften (siehe dort) Die Aufstellung hat innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Prüfung muss durch einen Genossenschaftsverband erfolgen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats müssen beim Genossenschaftsregister vorgelegt und veröffentlicht werden. Ansonsten bestehen größenabhängige Erleichterungen wie auch bei Kapitalgesellschaften.Zurück zur Rechtsform-Übersicht
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