Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a. A.) gründen

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a. A.)

Eine KG a.A. ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter uneingeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Neben diesem Komplementär sind die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, sogenannte Kommanditaktionäre (§ 278 Abs. 1 AktG).
Die KG a.A. ist eine Mischform aus Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Ihre Besonderheiten sind in den §§ 278 – 280 AktG geregelt. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Komplementären und den Kommanditaktionären sowie für die Befugnisse der Geschäftsführung und dem Auftreten im Rechtsverkehr gelten die Vorschriften für die KG (§ 278 AktG; §§ 161 ff. HGB). Für alle sonstigen Fragen ist das AktG maßgeblich.

Die praktische Bedeutung der KG a.A. ist bislang gering, was vor allem an der geringen Bereitschaft liegen dürfte, persönlich die Haftung für eine auf "großes Geschäft" ausgelegte Gesellschaft zu übernehmen. Seit der Bundesgerichtshof jedoch 1997 entschieden hat, dass auch eine GmbH persönlich haftender Komplementär einer KG a.A. sein kann, ist diese Rechtsform auf dem Vormarsch, da nun die Vorteile der KG mit denen der AG kombiniert werden können.

Der Gründer kann durch eine gleichzeitige Gesellschafter und Geschäftsführerstellung innerhalb der Komplementär-GmbH die Gesellschaft leiten, ohne eine persönliche Haftung befürchten zu müssen. Die Kapitalbeschaffung ist sowohl über die Einlagen der Kommanditaktionäre als auch über die Kapitalmärkte möglich. Bei der Ausgestaltung der Satzung ist die KG a.A. deutlich flexibler als die AG, die dem Gebot der "formalen Satzungsstrenge" unterliegt.

Gründung

Zur Gründung einer KG a.A. sind mindestens fünf Personen erforderlich. Hiervon muss mindestens ein Gesellschafter als persönlich haftender Komplementär für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Daneben sind beliebig viele Kommanditaktionäre und Komplementäre möglich. Die Gründung selbst erfolgt durch die notarielle Beurkundung der Satzung. In ihr müssen die Einzelheiten zu den ausgegebenen Aktien sowie deren Verteilung auf die Gesellschafter geregelt sein. Alle persönlich haftenden Gesellschafter sind an der Satzungsfeststellung zu beteiligen. Dies gilt auch für die Kommanditaktionäre, die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Wer an der Satzung mitgewirkt hat, gilt als Gründer der Gesellschaft (§ 280 AktG).

Nach der Durchführung der Gründung kann eine Ein-Personen-Gesellschaft entstehen, indem der einzige Komplementär auch gleichzeitig einziger Kommanditaktionär wird. Ein Komplementär kann Einlagen übernehmen/ leisten, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Ins Handelsregister werden nur die Komplementäre, nicht aber die Kommanditaktionäre eingetragen. Auf die Rechtsform ist wie stets in der Firma hinzuweisen. Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung führen, der die Haftungsbeschränkung zu entnehmen ist (§ 279 AktG), wie zum Beispiel "Muster Handels-GmbH & Co. KG a.A."

Geschäftsführung

Wie bei der Grundform KG auch ist hier der Komplementär für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein verantwortlich. Es gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, diese Aufgaben sind also durch Gesellschafter zu erfüllen. Daneben können durch gesonderten Vertrag von der Geschäftsführung weitere Vertreter wie zum Beispiel ein Prokurist bestellt werden. Mangels anders lautender Regelungen sind alle Komplementäre alleingeschäftsführungsbefugt, wobei die anderen ein Widerspruchsrecht haben. Für die Durchführung außergewöhnlicher Geschäfte ist ein Beschluss sämtlicher Komplementäre, also gegebenenfalls auch jener, die nicht geschäftsführungsbefugt sind, erforderlich. Dies liegt daran, dass jeder Komplementär persönlich uneingeschränkt haftet.

Im Außenverhältnis ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht unwirksam (§ 126 Abs. 2 HGB). Bei Amtsmissbräuchen des Geschäftsführers haftet dieser also der insoweit wirksam verpflichteten Gesellschaft allenfalls im Innenverhältnis persönlich.


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