Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine für Freiberufler 1995 geschaffene Rechtsform. Ihr Zweck ist auf die aktive gemeinsame Ausübung freier Berufstätigkeit gerichtet, womit bloße Kapitalbeteiligungen ausgeschlossen sind.

Im Gegensatz zu den Personenhandels- und Kapitalgesellschaften übt die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe aus. Ihr können nur natürliche Personen angehören. Sie ist keine juristische Person, doch nach § 7 Abs. 2 PartGG wird ihr dieselbe Teilrechtsfähigkeit zugestanden wie einer oHG oder KG.

Der rechtliche Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft ist im PartGG festgelegt. Von der Struktur her ähnelt sie einer oHG, weshalb auch mehrfach auf die §§ 105-160 HGB, §§ 705-740 BGB verwiesen wird. 

Gründung

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Partnern und der Eintragung ins Partnerschaftsregister (vvergleiche §§  3, 7 PartGG). Eine solche Gesellschaft kann ausschließlich durch natürliche Personen gegründet werden, die freiberuflich tätig sind (§ 1 PartGG). Verlangt das jeweilige Berufsrecht eine besondere Zulassung, muss jeder Partner eine solche besitzen.

Im Namen muss mindestens der Name eines Partners sowie der Zusatz „... & Partner“ geführt werden. Die Anmeldung erfolgt durch alle Partner gemeinsam beim für den Gesellschaftssitz zuständigen Amtsgericht (Registergericht).
Die Partnerschaftsgesellschaft
Recht - Steuer - Betriebswirtschaft.
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Rechnungslegung

Für eine Partnerschaftsgesellschaft kommt eine kaufmännische Tätigkeit nicht in Betracht. Entsprechend unterliegt sie auch nicht den zugehörigen Buchführungspflichten. Vielmehr hat eine Partnerschaftsgesellschaft ähnlich wie ein freiberuflich tätiger "Einzelunternehmer" auch seine Gewinne durch eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Von dieser Pflicht unberührt bleibt das Recht, freiwillig zu bilanzieren.

In jedem Fall besteht aber die Pflicht, sämtliche Geschäfte des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens an sich ergeben.


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