Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die 1995 für Freiberufler geschaffen wurde. Sie erfüllt den Zweck der aktiven gemeinsamen Ausübung von freien Berufen. Eine bloße Kapitalbeteiligungen ist hingegen ausgeschlossen. Der rechtliche Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft ist im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) festgelegt. Was genau unter freien Berufen zu verstehen ist wird im PartGG ebenfalls festgelegt. Von der Struktur her ähnelt die Partnerschaft einer oHG, weshalb auch mehrfach auf die §§ 105-160 HGB, §§ 705-740 BGB verwiesen wird. Im Gegensatz zu den Personenhandels- und Kapitalgesellschaften übt die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe aus. Ihr können nur natürliche Personen angehören. Sie ist keine juristische Person, doch nach § 7 Abs. 2 PartGG wird ihr dieselbe Teilrechtsfähigkeit zugestanden wie einer oHG oder KG.Gründung
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrags zwischen mindestens zwei Partnern und der Eintragung ins Partnerschaftsregister (vergleiche §§ 3, 7 PartGG). Unter Umständen kann das Berufsrecht der jeweiligen Partner eine besondere Zulassung verlangen. In diesem Fall muss eine solche vorgelegt werden. Im Namen muss mindestens der Name eines Partners sowie der Zusatz „... & Partner“ geführt werden. Die Anmeldung erfolgt durch alle Partner gemeinsam beim für den Gesellschaftssitz zuständigen Amtsgericht (Registergericht). Im Vertrag müssen zudem die Zuständigkeiten der Geschäftsführung enthalten sein. Wenn nicht anders festgelegt, sind alle Partner zur Geschäftsführung befugt. Auch die Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte schriftlich festgehalten werden. Ein Mindestkapital zur Gründung ist nicht erforderlich.Haftung
Generell haften alle Partner gesamtschuldnerisch und persönlich. Das besondere an der Partnerschaft ist jedoch die Haftungsbeschränkung der Partner in bestimmten Fällen. Sollte der Fall eintreten, dass Verpflichtungen der Partnerschaft gegenüber Dritten entstehen, die ein Partner alleine zu verantworten hat (meist durch einen Berufsfehler bei einem alleine ausgeführten Auftragt), haftet dieser Partner alleine und die anderen bleiben von der Haftung befreit. Da viele freie Berufe ohnehin einer beschränkten Haftung unterliegen, muss vor Vertragsabschluss geprüft werden, ob evtl. Berufshaftpflichtversicherungen notwendig sind.
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Buchführung
Da für eine Partnerschaftsgesellschaft eine kaufmännische Tätigkeit nicht in Betracht kommt, unterliegt sie auch nicht den zugehörigen Buchführungspflichten. Vielmehr hat eine Partnerschaftsgesellschaft ähnlich wie ein freiberuflich tätiger „Einzelunternehmer“ auch seine Gewinne durch eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Von dieser Pflicht unberührt bleibt das Recht, freiwillig zu bilanzieren.In jedem Fall besteht aber die Pflicht, sämtliche Geschäfte des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens an sich ergeben.
Vor- und Nachteile
Vorteile:einfache Buchführung
kein Mindestkapital
verantwortlicher Partner haftet alleine bei Berufsfehlern
persönliche Haftung der Partner
Trennung von Geschäftsführung und Beteiligung nur schwer möglich
nur für Freiberufler im Sinne des PartGG
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