Arbeitskampf, Streik

Arbeitskampf und Gegenmaßnahmen

Arbeitskampf - eine Definition

Mit dem Ende eines Tarifvertrags endet auch die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien. Ab diesem Zeitpunkt können die Tarifparteien zu Arbeitskampfmaßnahmen greifen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Es existieren keine gesetzlichen Regelungen bzgl. des Arbeitskampfes. Trotzdem herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass das Recht zum Arbeitskampf verfassungsrechtlich durch das Recht auf Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. 

Mit Hilfe des Arbeitskampfes soll der gegnerische Verhandlungspartner durch denn Einsatz von kollektiven Maßnahmen unter Druck gesetzt werden: Ziel der Maßnahmen ist dabei die Durchsetzung der eigenen Forderungen. Dabei ist die Aussperrung das Druckmittel der Arbeitgeber, für die Arbeitnehmer ist das klassische Mittel der Streik.

Dabei gibt es verschiedene Variationen des Streiks, dazu gehören z.B. der Warnstreik, der Sympathiestreik, der Generalstreik, Voll- oder Teilstreiks, rollierende Streiks, politische Streiks, sukzessive Streiks, Wellenstreik oder Bummelstreiks. Wird ein Streik von einer Gewerkschaft geführt, so bezeichnet man ihn als organisierten oder gewerkschaftlichen Streik. Ist dies nicht der Fall, spricht man von wilden oder spontanen Streiks, die grundsätzlich nicht zulässig sind. Ein Streik kann in Form eines Angriffs- oder eines Abwehrstreiks stattfinden, je nachdem ob bereits Maßnahmen der Arbeitgeberseite vorangegangen sind.

Wann ein Arbeitskampf rechtmäßig ist, ist nicht im Gesetz festgelegt. Die Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen muss daher aus dem sog. Richterrecht abgeleitet werden. Daraus ergeben sich folgende "Rahmenbedingungen" für die Rechtmäßigkeit eines Streiks:


Die Kampfziele müssen auf Regelungen beschränkt sein, die in einem Tarifvertrag geregelt werden können. Ein politischer Streik, bspw. für niedrigere Rentenbeiträge oder gegen die Lockerung des Kündigungsschutzes, wie er aktuell in Frankreich stattfindet, ist nach dieser Argumentation rechtswidrig. Der Arbeitskampf muss deshalb den Abschluss eines Tarifvertrags zum Ziel haben. 
Des Weiteren können nur Gewerkschaften bzw. Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einen Arbeitskampf führen, an dem sich auf der Arbeitnehmerseite alle Arbeitnehmer, also sowohl die in einer Gewerkschaft organisierten, als auch die nicht organisierten Arbeitnehmer beteiligen können. Dem Betriebsrat ist es dagegen zum Beispiel nicht möglich, einen Streik herbeizuführen.

Ein Arbeitskampf darf erst dann als letztes Mittel der Verhandlung (als Ausdruck der ultima ratio) eingeleitet werden, wenn die vorangegangenen Verhandlungen gescheitert sind, wobei jede Seite selbst festlegt, wann diese als gescheitert gelten. Ziel des Arbeitskampfes muss es zudem sein, schnellst möglich den Frieden wieder her zu stellen, eine ökonomische Vernichtung der Gegenpartei darf keinesfalls ein Ziel sein.

Ein Arbeitskampf muss auf einer Beschlussfassung der jeweiligen Gewerkschaft oder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes/ Arbeitgeber basieren. Dazu ist die Entscheidung des Vorstands oder des zuständigen Verbandsorgans notwendig. Urabstimmungen haben auf die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen keinen Einfluss. Die Beschlussfassung muss zudem bekannt gemacht werden und muss mehrere Punkte enthalten: 
  • das Streikziel
  • den Beginn des Streiks 
  • die Art des Streiks
  • und den Umfang des Streiks 

Die Beschlussfassung muss dann bekannt gemacht werden, die gegnerische Partei muss davon in Kenntnis gesetzt werden. Auf den Beschluss folgt der Aufruf zum Streik. Der Streikaufruf ist die Voraussetzung für die rechtmäßige Teilnahme der Arbeitnehmer am Streik Fehlt der Aufruf, ist die Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig. Genauso muss eine Mitteilung über das Ende der Arbeitskampfmaßnahme erfolgen.

Als Grenze der Streikmacht gilt das Strafrecht. Betriebsbesetzungen, -boykotte und –blockaden sind demnach ebenso wenig zulässig wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung. 

Ist die Friedenspflicht noch nicht abgelaufen, sind Arbeitskampfmaßnahmen ebenfalls nicht zulässig, außer sie beziehen sich auf Inhalte, die nicht im gültigen Tarifvertrag geregelt sind. Als Beispiel kann hier der erst kürzlich beendete AEG-Streik mit dem Ziel eines Interessen- und Sozialplans genannt werden. Zwar lief hier noch die allgemeine Friedenspflicht, doch war der Streik auf den Abschluss eines Sozialplans bezogen, der so noch nicht im Tarifvertrag geregelt war. Auch politische Streiks sowie Sympathiestreiks sind nicht zulässig. Umstritten, aber nach überwiegender Meinung trotzdem zulässig, sind auch eng begrenzte Warnstreiks während noch andauernder Tarifverhandlungen.

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