Gewerbeanmeldung

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Jederr Gewerbebetrieb muss beim dafür zuständigen Gewerbeamt/ Bürgermeisteramt einer Gemeinde angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen - unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. 

Ausgenommen von dieser Anmeldung sind: 
  • Freie Berufe
    dazu gehören bspw.Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform als Gewerbetreibende anmeldepflichtig sind
  • Wissenschaftler
  • Land- und Forstwirtschaft  

Ungeachtet der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist für bestimmte Gewerbe und Freie Berufe eine besondere Erlaubnis notwendig. Sie muss bereits vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis hängt - je nach Gewerbe - von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst zu erbringen hat. Ob und welche Nachweise erbracht werden müssen, erfährt man bspw. bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).  

Die meisten Erfordernisse für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe lassen sich in folgende Kategorien einordnen: 
  • Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
  • Sachliche Voraussetzung (z.B. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erforderlicher Zustand der Gewerberäume)
  • Fachliche Voraussetzung (Ausbildung, Weiterbildung, Studium)  

Gewerbeanmeldung bei Freiberuflern

Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, da dieses nicht vom Gewerbeamt verständigt wird. Die meisten freien Berufe erfordern den Nachweis von qualifikatorischen, aber auch finanziellen und baulichen Voraussetzungen (sogenannte geregelte Freie Berufe).

Gewerbeanmeldung bei Handwerkern

Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Bei der Gründung einer GmbH genügt es, wenn ein Meister als technischer Betriebsführer eingestellt wird.

Notwendig ist auch eine Anmeldung bei der Handwerkskammer (Handwerkerrolle). Für sogenannte "handwerksähnliche Berufe" benötigt man zwar keinen Meisterbrief, wohl aber den Eintrag in der Handwerkerrolle (sogenannte "Anlage B"). Die Liste der Handwerksberufe und der handwerksähnlichen Berufe kann man im Internet auf den Seiten des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (www.zdh.de) einsehen.


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Neben der Anmeldung des Gewerbes ist auch jede Veränderung in der Betriebstätigkeit - bspw. einl Umzug, Änderungen in der Art der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebseinstellung, dem Gewerbeamt mitzuteilen. Falls mehrere Betriebsstätten (auch an einem Ort) betrieben werden, muss jede einzeln angemledet werden. Der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ist dabei möglichst genau zu bezeichnen. 

Wenn die zuständige Behörde in einem rechtskräftigen Gewerbeuntersagungsverfahren oder ein Gericht einer Person die Ausübung eines Gewerbes untersagt hat, darf diese eine selbstständige Tätigkeit nicht, auch nicht über einen vorgeschobenen Dritten ("Strohmann"), ausüben.


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