Samstag, 04.02.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Gewerbeanmeldung
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Jederr Gewerbebetrieb muss beim dafür zuständigen Gewerbeamt/ Bürgermeisteramt einer Gemeinde angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen - unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.Ausgenommen von dieser Anmeldung sind:
- Freie Berufe
dazu gehören bspw.Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform als Gewerbetreibende anmeldepflichtig sind - Wissenschaftler
- Land- und Forstwirtschaft
Die meisten Erfordernisse für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe lassen sich in folgende Kategorien einordnen:
- Persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
- Sachliche Voraussetzung (z.B. Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, erforderlicher Zustand der Gewerberäume)
- Fachliche Voraussetzung (Ausbildung, Weiterbildung, Studium)
Gewerbeanmeldung bei Freiberuflern
Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, da dieses nicht vom Gewerbeamt verständigt wird. Die meisten freien Berufe erfordern den Nachweis von qualifikatorischen, aber auch finanziellen und baulichen Voraussetzungen (sogenannte geregelte Freie Berufe).Gewerbeanmeldung bei Handwerkern
Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Bei der Gründung einer GmbH genügt es, wenn ein Meister als technischer Betriebsführer eingestellt wird.Notwendig ist auch eine Anmeldung bei der Handwerkskammer (Handwerkerrolle). Für sogenannte "handwerksähnliche Berufe" benötigt man zwar keinen Meisterbrief, wohl aber den Eintrag in der Handwerkerrolle (sogenannte "Anlage B"). Die Liste der Handwerksberufe und der handwerksähnlichen Berufe kann man im Internet auf den Seiten des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (www.zdh.de) einsehen.
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Wenn die zuständige Behörde in einem rechtskräftigen Gewerbeuntersagungsverfahren oder ein Gericht einer Person die Ausübung eines Gewerbes untersagt hat, darf diese eine selbstständige Tätigkeit nicht, auch nicht über einen vorgeschobenen Dritten ("Strohmann"), ausüben.
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