Freitag, 10.02.2012
Wissen für Gründer und Unternehmer
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III
Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss
Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wurden zum 1. August 2006 zu einem einheitlichen Förderinstrument - dem sog. Gründungszuschuss - zusammengeführt. Eine Beantragung des Überbrückungsgeldes ist daher nicht mehr möglich.Allgemeines beim Überbrückungsgeld
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, konnten – alternativ zur Ich-AG – zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsgeld
a. Überbrückungsgeld konnte geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zur Vorbereitung der Existenzgründung- Entgeltersatzleistungen des Arbeitsamtes nach dem SGB III bezogen hat oder einen Anspruch darauf gehabt hätte oder
- in einer Arbeitsbeschaffungs- bzw. Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt war
Empfänger des zum 1. Januar neu geschaffenen Arbeitslosengeldes II konnten weder Überbrückungsgeld noch einen Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) beantragen. b. Die angestrebte selbstständige Tätigkeit musste mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen, damit Überbrückungsgeld gewährt wurde.
c. Des Weiteren musste eine grundsätzlich frei wählbare, fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.
Zur Begutachtung durch eine fachkundige Stelle waren verschiedene Unterlagen vorzulegen:
- Kurzbeschreibung des Existenzgründugsvorhabens
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- Lebenslauf
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Leistungshöhe
Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtete sich nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, das der Arbeitnehmer zuletzt bezogen hatte oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Hinzu kamen die darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge; diese wurden als prozentualer Zuschlag ermittelt und ausbezahlt.Der Zuschlag lag 2006 bei 69,5 Prozent (2005: 70,8 Prozent) des Arbeitslosengeldes I. Die Höhe des Zuschlages wurde jährlich neu festgelegt.
Die folgende Übersicht stellt beispielhaft die Höhe des Überbrückungsgeldes abhängig von der Höhe des Arbeltsolsengeldanspruchs dar.
| ALG I-Anspruch pro Monat | Zuschlag pro Monat | ÜG pro Monat | Auszahlung für 6 Monate (gesamt) |
| 500 € | 347,50 € | 847,50 € | 5.085 € |
| 600 € | 417 € | 1.017 € | 6.102 € |
| 700 € | 486,50 € | 1.186,50 € | 7.119 € |
| 800 € | 556 € | 1.356 € | 8.136 € |
| 900 € | 625,50 € | 1.525,50 € | 9.153 € |
| 1.000 € | 695 € | 1.695 € | 10.170 € |
| 1.100 € | 764,50 € | 1.864,50 € | 11.187 € |
| 1.200 € | 834 € | 2.034 € | 12.204 € |
| 1.300 € | 903,50 € | 2.203,50 € | 13.221 € |
| 1.400 € | 973 € | 2.373 € | 14.238 € |
| 1.500 € | 1.042,50 € | 2.542,50 € | 15.255 € |
| 1.600 € | 1.112 € | 2.712 € | 16.272 € |
| 1.700 € | 1.181,50 € | 2.881,50 € | 17.289 € |
Der Empfänger von Überbrückungsgeld musste sich eigenverantwortlich um Krankenversicherung, Altersvorsorge etc. kümmern. Eine Verpflichtung, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, bestand nicht.
Antragsstellung
Waren die unter Punkt 1 genannten Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsgeld gegeben, konnte der Empfänger die Antragsformulare bei seinem persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit beantragen.Zur Bewilligung des Antrages musste ein Businessplan erstellt werden. Dieser musste dann einer fachkundigen Stelle zur Überprüfung vorgelegt werden. Wenn diese den Plan positiv bewertete, konnte der Antragssteller seine Unterlagen bei seinem Ansprechpartner in der Arbeitsagentur einreichen.
Diese Unterlagen umfassten dabei
- den Antrag auf Überbrückungsgeld
- die Stellungnahme der fachkundigen Stelle
- das Unternehmenskonzept
- die Gewerbeanmeldung bzw. die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit
Scheitern der Selbstständigkeit
Wurde die selbstständige Tätigkeit aufgegeben und trat erneut die Arbeitslosigkeit ein, konnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen waren.Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlosch, wenn seit dem letzten Bezugstag ein Jahr vergangen war. Diese Frist verlängerte sich um die Zeit der Selbstständigkeit, längstens jedoch um zwei Jahre des Überbrückungsgeldes.
Bei einem Scheitern oder der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit musste das Überbrückungsgeld nicht zurückgezahlt werden, da es sich hierbei nicht um einen Kredit handelt.
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